— 497 —
3. Militär-Wesen.
SBekanntmochung.
Auf Grund der Vorschriften im §F. 9 Ziffer 2 des Gesetzes über die Naturalleistungen für die
bewaffnete Macht im Frieden (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 361) ist der Betrag der für die Naturalver-
pflegung marschirender 2c. Truppen (5. 4 des Gesetzes) zu gewährenden Vergütung für das Jahr 1899
dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann und Tag zu gewähren ist:
mit Brot ohne Brot
a) für die volle Tageskaat 80 Pff. 65 Pf.
b) = = Mittagskost 40 35
c)-Abendklfft 25 20 -ß
d) - Morgenkost.. 15 = 10 =
Berlin, den 27. Dezember 1898.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf v. Posadowsky.
4. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember d. J. beschlossen,
die obersten Landesfinanzbehörden zu ermächtigen, in Bedürfnißfällen den untergeordneten
Zollstellen die Befugniß zur Abfertigung von Wollengarn als hartes Kammgarn aus Glanz-
wolle über 20 cm Länge zu den Zollsätzen der Tarifnummer 412 beizulegen.
5. Finanz-Wesen.
Auf Grund des §. 3 der Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichs-Kriegsschatzes, vom
22. Januar 1874 (Reichs-Gesetzbl. S. 9) ist an Stelle des verstorbenen Kaiserlichen Geheimen Ober-
Regierungsraths Lieber der Kaiserliche Geheime Ober-Regierungsrath und vortragende Rath im Reichs-
schatzamte Plath zum Kurator des Reichs-Kriegsschatzes bestellt worden.
87“