Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechsundzwanzigster Jahrgang. 1898. (26)

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vernehmen mit der Quaiverwaltung. Den Zollstellen liegt nur die Kontrole darüber ob, daß jede 
Pflanzensendung mit einem Attest des Deklarationsbüreaus über die Untersuchung derselben auf Reblaus 
oder über die Herkunft aus einer rebfreien Gärtnerei versehen ist. Die Bemerkung über die Befugniß 
einzelner hamburgischer Zollstellen zur Eingangsabfertigung derartiger Pflänzlinge, welche aus einer 
Bekanntmachung des Senats in das Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1888 S. 916/7 und 
neuerdings auch in das Instruktionsbuch für die Zollabfertigung S. 10 übergegangen ist, bedarf hiernach 
der Berichtigung. 
Die Ermächtigung der nur als Verwaltungsämter fungirenden Hauptzollämter Kehrwieder, 
Ericus und Meyerstraße zur Untersuchung der deklarirten Verschnittweine und --Moste auf ihre Eigen- 
schaft als solche erstreckt sich auf solgende unter dem Namen dieser Hauptämter sungirenden selbständigen 
Absertigungsstellen: Baumwall, Kehrwieder, Brook, Sternschanze, Berliner Bahnhof, Venloer Bahnhof, 
Lübecker Bahnhof und Meyerstraße. 
  
5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
  
Die Ausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1898 ist erschienen. 
  
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Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.
	        
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