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vernehmen mit der Quaiverwaltung. Den Zollstellen liegt nur die Kontrole darüber ob, daß jede
Pflanzensendung mit einem Attest des Deklarationsbüreaus über die Untersuchung derselben auf Reblaus
oder über die Herkunft aus einer rebfreien Gärtnerei versehen ist. Die Bemerkung über die Befugniß
einzelner hamburgischer Zollstellen zur Eingangsabfertigung derartiger Pflänzlinge, welche aus einer
Bekanntmachung des Senats in das Central-Blatt für das Deutsche Reich von 1888 S. 916/7 und
neuerdings auch in das Instruktionsbuch für die Zollabfertigung S. 10 übergegangen ist, bedarf hiernach
der Berichtigung.
Die Ermächtigung der nur als Verwaltungsämter fungirenden Hauptzollämter Kehrwieder,
Ericus und Meyerstraße zur Untersuchung der deklarirten Verschnittweine und --Moste auf ihre Eigen-
schaft als solche erstreckt sich auf solgende unter dem Namen dieser Hauptämter sungirenden selbständigen
Absertigungsstellen: Baumwall, Kehrwieder, Brook, Sternschanze, Berliner Bahnhof, Venloer Bahnhof,
Lübecker Bahnhof und Meyerstraße.
5. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Die Ausgabe des Handbuchs für das Deutsche Reich auf das Jahr 1898 ist erschienen.
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Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berlin.