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5. Thermometer für häuslichen Gebrauch.
a) Zimmerthermometer an 3 Skalenstellen (jedoch nicht unter 0°) 0.50 M
b) Fensterthermometer an 3 Skalenstellen (1 Stelle unter 0°) 0,75 M
c) Zimmerthermometer nach Six an 3 Skalenstellen 0,75 M
4) Fensterthermometer nach Six an 3 Skalenstellen 1,00 M
Bei einem Skalenumfang über 60° Gebühren wie unter 2.
6. Thermometer, welche als unzulässig zurückgewiesen werden.
a) bei der Vorprüfung pro Stück 0,15 M
b) bei der Hauptprüfung ärztlicher Thermometer pro Stük 0,20 M
e) bei der Hauptprüfung anderer Thermometer pro Stück 0,20 bis 1,50 M
je nach der aufgewendeten Arbeitszeit.
7. a) Für die Aufbringung der amtlichen Nummer, für Stempelung und Ausstellung eines
Prüfungsscheins gelangen Gebühren nicht zur Erhebung: jedoch wird für die Aus-
fertigung eines Prüfungsscheins für ärztliche Thermometer mit Uebersetzung in
fremder Sprache ein Zuschlag von 0,05 M erhoben.
b) Für Abschrift eingesandter alter Scheine pro Stück 0,10 M
c) Für Neuausfertigung verloren gegangener Scheine
bei ärztlichen Thermometen - 0,25 -
bei anderen Thermometen - - 0,60 -
8. Für Aufbringung der lrerscedungemunmen v vor der Prüfung (vergl. §. 20
Nr. 3) poro 10 Stück 0 M
9. Aufätzen. einer Strichmarke oder einer der im §. 7 und 10 vorgeschriebenen
Bezeichnungen pro Stück 0,10 M
10. Für Beschädigungen bei der Prüfung und Abfertigung der Thermometer kann Ersatz
nicht beansprucht werden.
§. 19.
Die Prüfung der Thermometer wird au der Reihe des Einganges, bezw. des Datums Afertigungs-
des Poststempels ausgeführt; die Vorprüfung ersolgt unmittelbar nach Eingang der betreffenden frißten.
Thermometer, ihre Abfertigung je nach der Geschäftslage und dem Umfange der Prüfung innerhalb
von 3 bis 4 Wochen.
V. Anhang.
§. 20.
1. Aerztliche Thermometer, welche aler- Hülsen zur Prüfung eingesandt werden, sind Verpackung von ärztlichen
einzeln mit Seidenpapier zu umwickeln und entweder schichtweise zwischen Holzwolle in die Thermometern.
Kiste einzulegen, oder sie sind zu je 10 bis 20 Stück in Pappkästchen zu verpacken, und diese
zwischen Holzwolle in die Kiste einzusetzen.
Werden hingegen die Thermometer in ihren zugehörigen Hülsen verschickt, so können diese
unmittelbar in Holzwolle gelegt werden.
Die zur Verpackung benutzten Kisten müssen entsprechend hoch, wenigstens 30 cm lang und
15 cm breit im Lichten sein, um bei der Rücksendung auch noch die Prüfungsscheine aufnehmen zu
können. Falls diese in der Kiste nicht untergebracht werden können, müssen sie als Brief oder bei
größerer Anzahl als Packet gesandt werden, wodurch Mehrausgaben entstehen.
2. Für die Verpackung von Normalthermometern 2c. gilt im Wesentlichen das vorstehend Verpackung von Normalthermometern.
Gesagte, nur daß hierbei mit noch mehr Sorgfalt zu verfahren ist, da diese Instrumente ihrer
größeren Länge wegen mehr der Gefahr des Bruches ausgesept sind. Es empfiehlt sich, feinere,
besonders werthvolle Instrumente stets in Etuis zu verpacken und vorher sorgsältig mit
Seidenpapier oder Watte zu umwickeln.
3. Die Thermometer sowohl wie ihre Hülsen sollen zur leichteren Unterscheidung bei der Numerirung der Thermometer und Hülsen.
Prüfung mit einer Nummer versehen sein, welche anderenfalls gegen die im §. 18 Nr. 8 angesetzte
Gebühr nachträglich aufgebracht werden kann, worüber die Entscheidung dem Ermessen der be-
treffenden Prüfungsstelle überlassen bleibt. Zweckmäßig geschieht diese Numerirung bei den
Thermometern auf der Vorderseite und am oberen Ende des Rohres, und zwar unter Benutzung
von Lackfarben.
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