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Dem an Stelle des verstorbenen bisherigen Konsuls Ernst Hardt zum Konsul von Peru in Cöln a. Rh.
ernannten Herrn Franz Ulrich Hubert Hagen ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
Dem zum Konsul von Paraguay in Cöln a. Rh. ernannten bisherigen paraguayschen Konsul in
Solingen, Otto Kirschbaum, ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
2. Zoll= und Steuer--Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 9. März d. J. beschlossen,
1. an die Stelle der in den Bundesrathsbeschlüssen vom 19. Januar 1882, vom 24. Januar 1884
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und vom 4. Mai 1893 (Central-Blatt von 1882 S. 26, von 1884 S 27, von 1893 S. 143)
enthaltenen und in der Anmerkung zu Ziffer 3 der Ausführungsvorschriften zum Reichs-
stempelgesetze vom 27. April 1894 (Central-Blatt S. 122) wiedergegebenen Bestimmungen die
nachfolgende treten zu lassen:
„Behufs Umrechnung der in einer anderen als der Reichswährung ausgedrückten Werthe
zum Zwecke der Berechnung der Wechselstempelsteuer und der Reichsstempelabgabe werden
für die nachstehend bezeichneten Währungen die dabei bemerkten, allgemein zu Grunde zu
legenden Mittelwerthe bis auf Weiteres festgesetzt:
1 Pfund Sterlina 2040 -,
1 Frank, Lira, Peseta (Gold), Léu, finnische Mark O0,60
1 österreichischer Gulden (Goh)y)h — 2,00 =
1 - .-(Währung) 1070
1 österreichisch-ungarische Krone — 0,35 =
1 Gulden holländischer Währung 1,70
1 skandinavische Krone 1, 125
1 alter Goldrubel. 3,20
1 Rubel 1 — 2
1 alter Kreditrube EBDDD A *%
1 türkischer Piaster ... —0,1--
1 Peso (Gold) 4,00
1 Doller = 4,20 =
1 japanischerrhdern .. — 4,20 -
1 de tsch-ostafrikanische oder indische Rupie — 1,86 „
in Ziffer 2 des Bundesrathsbeschlusses vom 7. Juli 1881 (Bekanntmachung vom 16. Juli 1881,
Reichs-Gesetzbl. S. 245) hinter den Worten „niedergeschrieben werden.“ die Worte: „Auch kann
der Verwendungsvermerk ganz oder theilweise mittelst der Schreibmaschine oder durch Stempel-
aufdruck hergestellt werden; in diesem Falle braucht das Datum nicht an der durch den Vor-
druck bezeichneten Stelle zu stehen.“
4. in den Ausführungsvorschristen zum Reichsstempelgesetze vom 27. April 1894 (Central-Blatt
S. 121) in Ziffer 17 Absatz 5 hinter dem Worte „theilweise“ die Worte: „mittelst der Schreid=
maschine oder“ einzuschalten.
Berlin, den 23. März 1899.
Der Reichskangzler.
Im Auftrage: v. Koerner.