Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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ziehungen  ergeben,  in  welche  der  Schienenweg  Eisenbahn  zu
Wegen  gemeiner  Art  treten  kann.  Sie  fassen  sich  in  zwei
Gruppen  zusammen.  Es  können  einerseits  solche  Wege  von  dem
Eisenbahnunternehmen  selbst  geschaffen  und  hergestellt  werden;
im  Gegensatz  zu  dem  ihm  eigenthümlichen  Schienenweg  nennen
wir  sie  eisenbahn-rechtliche  Nebenwege.  Andererseits
kann  der  Schienenweg  mit  gemeinen  Wegen  auf  mancherlei  Weise
sich  kreuzen,  ohne  sie  zu  beseitigen,  so  dass  beide  zusammen
über  dem  nämlichen  Stück  Erdoberfläche  bestehen:  eisenbahnrechtliche
  Wegegemeinschaften.

Was  ın  diesen  Fällen  Rechtens  ist,  soll  hier  erörtert
werden,

I.  Die  gemeinen  Wege,  die  das  Eisenbahnunternehmen  neben
seinem  Schienenwege  schafft  und  herstellt,  die  eisenbahnrechtlichen
  Nebenwege,  sind  zweierlei  Art,  verschieden  nach
dem  Verhältniss,  in  welchem  sie  zu  der  Hauptsache,  dem  Schienenwege,
  stehen.  Sie  dienen  entweder  dem  Betriebe  des  Unternehmens
  selbst,  als  Eisenbahn-Nebenwege.  Oder  sie  dienen
dem  sonstigen  Verkehr  und  werden  von  der  Eisenbahn  nur  deshalb
  geschaffen  und  hergestellt,  weil  dadurch  ein  Ausgleich  geschaffen
  werden  soll  für  die  Störungen,  welche  sie  durch  ihr
Wegeveränderungsrecht  den  vorgefundenen  Verkehrseinrichtungen
bereitet  hat:  eisenbahn-rechtliche  Ersatzwege.

1.  Eisenbahn-Nebenwegesind  dem  Eisenbahnunternehmen
zugehörige  Wege,  die  bestimmt  sind,  den  Schienenweg  und  die
zu  seinem  Betriebe  dienenden  Einrichtungen  zugänglich  zu  machen.
Der  Bahnsteig  ist  solch  ein  Weg.  Ebenso  die  Verbindungswege
zwischen  den  einzelnen  Gebäuden  des  Bahnhofes:  Wagenschuppen,
Werkstätten,  Direktionsgebäude,  Empfangsgebäude,  Ladehallen,
Zollschuppen.  Ebenso  die  Wege,  die  von  diesen  Stellen  nach

keit  eigener  Art“  entdeckt  zu  haben,  „an  welche  die  Wissenschaft  bisher
nicht  gedacht  hat“.  Man  ersieht  hieraus,  wie  unentbehrlich  die  Kenntniss
des  öffentlichen  Rechts  ist.