Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Für  die  Abrechnung  gelten

60  kg  Roggenmehl  der  1.  Ausbeutellasse  gleich  95  kg  Roggen,
5  =  =  2.  =  5 =  =
30  =  Weizenmehl  1.  =  48 =  Weizen,
40  =  =  2.  =  = 47 =  =
5  =  = 3.  =  =  5 =  =
70  =  =  =  4.  =  =  95  =  =
Es  sind  mithin  abzuschreiben  bei  der  Ausfuhr  von  100  kg
Roggenmehl  der  1  Klasse  158,₃₃  kg  Roggen,
=  2. =  100,00  =
Weizenmehl  =  1.  =  ......  ..160,oo-  Weizen,
= 2 =  117,50 =  =
=  =  3. =  100,00  =  =
=  4.  =  135,71  =

In  der  Ausfuhranmeldung  ist    in  Spalte  2  anzugeben,  innerhalb  welcher  Ausbeuteklasse
das  vorgeführte  Mehl  gewonnen  worden  ist.  Unrichtige  Angaben  unterliegen  der  gesetzlichen
  Strafe.

Das  mit  dem  Anspruch  auf  Zollnachlaß  zur  Ausgangsabfertigung  gestellte  Roggen=  und
Weizenmehl  solcher  Mühlen,  welche  nicht  unter  dauernder  zollamtlicher  Kontrole  stehen,  ist  nach
Maßgabe  der  Ziffer  1  der  beiliegenden  „Anweisung  zur  zollamtlichen  Prüfung  von  Mühlenfabrikaten“
  zu  untersuchen.

Für  Roggen=  und  Weizenmehl,  welches  unter  einem  höheren  Ausbeuteverhältniß  als  65
und  75  Prozent  gewonnen  worden  ist,  und  für  Mischungen  solchen  Mehles  mit  feinem  Mehle
wird  ein  Zollnachlaß  nicht  gewährt.  Dies  bezieht  sich  nicht  auf  Roggen=  und  Weizenschrot,
d.  h.  das  gesammte,  aus  dem  verarbeiteten  Getreide  ohne  Abzug  von  feinerem  oder  gröberem
Mehle  gewonnene  Fabrikat  (§.  11  Abs.  1).

§.  10
Für  Malz  aus  Gerste  wird  das  Ausbeuteverhältniß  auf  75  Progent,  für  Malz  aus
Weizen  auf  78  Prozent  festgesetzt.
Unter  Malz  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  ist  nur  Darrmalz  sowie  ohne  Zusatz  fremder
Stoffe  hergestelltes  Farb=  und  Karamelmalz  zu  verstehen.

§.  11.

Wird  Mehl  aus  Hafer,  Gerste,  Mais,  Buchweizen  oder  Hülsenfrüchten,  wird  Malz  aus
Roggen  oder  Hafer  oder  werden  aus  Getreide  oder  Hülsenfrüchten  andere  Fabrikate  (Schrot,
Graupen,  Gries,  Grütze)  hergestellt,  so  erfolgt  die  Festsetzung  des  Ausbeuteverhältnisses  für
jede  einzelne  Fabrikationsanstalt  auf  Grund  besonderer  Ermittelungen  seitens  der  Direktivbehörde.



Für  Mühlen  und  Mälzereien,  welche  auf  den  Antrag  ihrer  Inhaber  unter  dauernde
zollamtliche  Kontrole  gestellt  sind,  kann  mit  Zustimmung  der  Direktivbehörde  das  thatsächliche
Ausbeuteverhältniß  in  Rechnung  gestellt  werden.  Auf  Roggen=  und  Weizenmehle  finden  in
diesem  Falle  die  Bestimmungen  im  §.  9  Abs.  1,  2  und  5  Anwendung.

Mehl  aus  Hartweizen  oder  Gemisch  von  Mehl  aus  Hart=  und  Weichweizen  oder  Mehl,
welches  aus  einer  Mischung  von  Hart-  und  Weichweizen  hergestellt  ist,  muß  in  der  Anmeldung
stets  als  solches  bezeichnet  und  hinsichtlich  der  Ausbeute  einer  besonderen  Prüfung  unterworfen
werden.  Je  nach  dem  Ausfalle  der  letzteren  sind  auf  ein  derartiges  Mehl  die  Bestimmungen

im  §.  9  Abs.  1,  2  und  5  entsprechend  anzuwenden.  In  Zweifelsfällen  ist  umgehend  ein
technisches  Gutachten  einzuholen.

11.  Die  §§.  10  bis  14  werden  §§.  12—16.

12.  Im  §.

12  —  künftig  § 14  —  Absatz  1  Satz  1  ist  statt  „(§.  1  Absatz  3)“  zu  setzen:  §.  7  Absatz  7)“


und  ebendaselbst  Satz  4  statt  „in  den  §§.  8  und  10“  zu  setzen:  „in  den  §§.  9 bis 12".