Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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3. Zoll= und Steuer- Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. folgenden Beschluß gefaßt: 
Die Nummer 32 der Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes erbält in 
Ziffer 1 Abs. 2 hinter b folgenden Zusatz: 
e) wenn gebrauchte Gegenstände, wie Betten, Hausgeräthe oder Handwerkszeug, nach- 
weislich für Unbemiltelte zur eigenen Benutzung als Geschenk aus dem Ausland 
eingehen. 
Berlin, den 8. Juli 1899. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner. 
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. d. M. beschlossen: 
I. Die nachstehend unter A und B aufgeführten Aenderungen des Mühlenregulativs vom 1. Januar 
1898 (Central-Blatt von 1897 S. 367 und von 1899 S. 51) und der Ausführungsbestimmungen 
zu §.7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes vom 1. März 1898 (Central-Blatt 1898 S. 100) 
werden mit der Maßgabe genehmigt, daß die neuen Vorschriften mit dem 1. Januar 1900 
in Kraft treten, mit Ausnahme derjenigen unter A Ziffer 2, welche mit dem 1. Oktober d. J. 
in Wirksamkeit zu setzen ist. 
II. Nach Maßgabe der Bestimmungen im §Ö. 9 des Regulativs für Getreidemühlen und Mälzereien 
sind solgende Mustertypen zu bilden: 
a) für Roggenmehl 2 Typen, welche entsprechen 
1. Type dem Durchschnitte der Ausbeuteprozente über 30 bis 60, 
2. * * - - “b“ - 60 * : 
b) für Weizenmehl 4 Typen, welche entsprechen 
1. Type dem Durchschnitte der Ausbeuleprozente von 1 bis 30, 
2. - - - - über 30 70, 
# n 
3. " - -70-75, 
4. - - 2 2 b-ê von 1 . 70. 
III. Diese Mustertypen sind in den Königlichen Mühlen zu Bromberg durch Vermahlung von 
Proben der in Betracht kommenden in= und ausländischen Getreidesorten, deren Beschaffung 
durch die Versuchsanstalt des Verbandes deuischer Müller an der landwirthschaftlichen Hoch- 
schule in Berlin zu erfolgen hat, herzustellen. 
IV. Die Erneuerung der Mustertypen ist alljährlich zu bewirken. 
V. Der Reichskanzler wird ermächtigt, eine Neuredaktion des Mühlenregulativs und der allgemeinen 
Ausführungsbestimmungen zu F. 7 Ziffer 1 und 3 des Zolltarifgesetzes unter Einsetzung des 
Einführungstermins „1. Januar 1900“ vorzunehmen und im Central-Blatt für das Deutsche 
Reich zu veröffentlichen. 
Berlin, den 8. Juli 1899. 
Der Reichslanzler. 
Im Auftrage: v. Koerner.
	        
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