Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Es  find  mithin  abzuschreiben  bei  der  Ausfuhr  von  100  kg:
Noggenmehl  der  1.  Klasse  160  kg  Roggen,
*"  2  I  1  -

Weizenmehl  der  1.  Klasse  160  kg  Weizen,
*  2.  *  117  —

*  *  *  „S0  *
2  =  3.  -  100  2  2--
  -4.  135,71  -.

In  der  Ausfuhranmeldung  ist  in  Spalte  5  anzugeben,  innerhalb  welcher  Ausbeuteklasse
  das  vorgeführte  Mehl  gewonnen  worden  ist.  Unrichtige  Angaben  unterliegen  der
gesetzlichen  Strafe.

Das  mit  dem  Anspruch  auf  Ertheilung  eines  Einfuhrscheins  zur  Ausgangsabfertigung
gestellte  Roggen=  und  Weizenmehl  solcher  Mühlen,  welche  nicht  unter  dauernder  zollamtlicher
Kontrole  leen.  ist  nach  Maßgabe  der  Ziffer  1  der  „Anweisung  zur  zollamtlichen  Prüfung
von  Mühlenfabrikaten“  (Anlage  des  Regulativs  für  Getreidemühlen  und  Mälzereien  vom
1.  Januar  1898)  zu  untersuchen.

Für  Roggen=  und  Weeizenmehl,  welches  unter  einem  höheren  Ausbeuteverhältmiß  als
65  und  75  Prozent  gewonnen  worden  ist,  sowie  für  Mischungen  solchen  Mehles  mit
feinen  Mehlen  wird  ein  Einfuhrschein  nicht  ertheilt.  Dies  bezieht  sich  nicht  auf  Roggenund
  Weizenschrot,  d.  h.  das  gesammte,  aus  dem  verarbeiteten  Getreide  ohne  Abzug  von
seinerem  oder  gröberem  Mehle  gewonnene  Fabrikat  (F.  6  Abs.  1).

8.  5.

Für  Malz  aus  Gerste  wird  das  Ausbeuteverhältniß  auf  75  Prozent,  für  Malz  aus
Weizen  auf  78  Prozent  festgesetzt.

Unter  Malz  im  Sinne  dieser  Bestimmungen  ist  nur  Darrmalz  sowie  ohne  Zusatz  fremder
Stoffe  hergestelltes  Farb=  und  Karamelmalz  zu  verstehen.

Die  vorgeführten  Mälzereifabrikate  müssen  gute,  marktgängige  epboessenfel  haben,
wovon  an  Amtsstelle  durch  Geschmacks=  und  Augerscheinzprüfunge#  nach  Stichmustern  Ueberzeugung
  zu  nehmen  ist.  In  Zweiselsfällen  ist  eine  Untersuchung  der  Waare  seitens  Sachverständiger
  zu  veranlassen.  .

Wenn  in  den  Mälzereifabrikaten  mehr  als  drei  Gewichtsprozente  fremder  Bestandtheile
(Schmuß  rc.)  oder  mehr  als  zehn  Gewichtsprozente  Wasser  enthalten  sind,  ist  die  Ertheilung
eines  Einfuhrscheins  zu  versagen.

8.  6.

Wird  Mehl  aus  Hafer,  Gerste  oder  Hülsenfrüchten,  wird  Malz  aus  Roggen  oder  Hafer
oder  werden  aus  Getreide  der  im  §.  1  bezeichneten  Art  oder  Hülsenfrüchten  andere  Fabrikate
(Schrot,  Graupen,  Gries,  Grütze)  hergestellt,  so  erfolgt  die  Festsetzung  des  Ausbeuteverhältnisses
  für  jede  einzelne  Fabrikationsanstalt  auf  Grund  besonderer  Ermittelungen  seitens  der
Direktiobehörde.

Für  Mühlen  und  Mälzereien,  welche  auf  den  Antrag  ihrer  Inhaber  unter  dauernde
zollamtliche  Kontrole  gestellt  sind,  kann  mit  Zustimmung  der  Direktivbehörde  das  thatsächliche
Ausbeuteverhältniß  in  Rechnung  gestellt  werden.  Auf  Roggen=  und  Weizenmehle  finden  in
diesem  Falle  die  Bestimmungen  im  §F.  4  Abs.  1,  2  und  5  Anwendung,

Mehl  aus  Hartweizen  oder  Gemisch  von  Mehl  aus  Hart=  und  Weichweizen  oder
Mehl,  welches  aus  einer  Mischung  von  Hart=  und  Weichweizen  hergestellt  ist,  muß  in  der  Anmeldung
  slets  als  solches  bezeichnet  und  hinsichtlich  der  Ausbeute  einer  besonderen  Prüfung
unterworfen  werden.  Je  nach  dem  Ausfalle  der  letzteren  sind  auf  ein  derartiges  Mehl  die
Bestimmungen  im  §.  4  Abs.  1,  2  und  5  entsprechend  anzuwenden.  In  Zweifelsfällen  ist
umgehend  ein  technisches  Gutachten  einzuholen.

S.  7.
Bei  der  Ausfuhr  von  Gemischen  von  Mühlen=  oder  Mälzereifabrikaten,  welche  aus  verschiedenen
  Getreidearten  hergestellt  sind,  findet  eine  Ertheilung  von  Einfuhrscheinen  nicht  statt.
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