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3. der Stellen der Büreauvorsteher bei den Invaliditäts= und Altersversicherungsanstalten und
bei der Verwaltung von Städten mit mehr als 40 000 Einwohnern,
4. der Stellen der Subalternbeamten, welche bei Behörden, denen nach landesgesehlicher Vor-
schrift Verrichlungen des Vormundschaftsgerichts, des Nachlaßgerichts oder des Grundbuch-
amts obliegen, in diesen Dienstzweigen als Büreaubeamte beschäftigt werden, oder welche
noch Lidesgesehlichr Vorschrift als kommunale Hülfsbeamte staatlicher Grundbuchämter
estellt sind.
§. 5.
In welchem Umfange die nicht unter die §§. 3 und 4 fallenden Subaltern= und Unterbeamten-
stellen mit Militäranwärtern zu besetzen sind, ist unter Berücksichtigung der Anforderungen des Dienstes
zu bestimmen. In Zweifelsfällen ist unter sinngemäßer Zugrundelegung der für die Reichs= und Staats-
*# jeweilig geltenden Verzeichnisse der den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen Entscheidung
zu treffen.
S. 6.
Insoweit in Ausführung der §§. 4 und 5 einzelne Klassen von Subaltern= und Unterbeamten-
stellen den Militäranwärtern nicht mindestens zur Hälfte vorbehalten werden können, hat nach Möglichkeit
ein Ausgleich in der Weise stattzufinden, daß andere derartige Stellen innerhalb derselben Verwaltung in
entsprechender Zahl und Besoldung vorbehalten werden.
Enthält eine Klasse nur eine Stelle, und ist diese unter Berücksichtigung der Anforderungen des
Dienstes zur Besetzung mit einem Militäranwärter geeignet, so braucht sie nur abwechselnd mit Militär-
anwärtern besetzt zu werden.
S. 7.
Ueber die gegenwärtig vorhandenen, den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen werden nach
Beamtenklassen (F. 6) geordnete Verzeichnisse augelegt.
Gleichartige Stellen, welche in Zukunft errichtet werden, sind in die Verzeichnisse aufzunehmen.
8. 8.
Die den Militäranwärtern vorbehaltenen Stellen können auch verliehen werden:
1. Oßaben des Civilversorgungsscheins nach Anlage A 1, B und C der Grundsätze für die
Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs= und Staatsbehörden
mit Militäranwärtern (Central--Blatt für das Deutsche Reich 1882 S. 123 und 1895 S. 17);
2. Offizieren und Deckoffizieren, welchen beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste die Aus-
sicht auf Anstellung im Civildienste verliehen worden istz
3. ehemaligen Militäranwärtern, welche sich in einer auf Grund ihrer Versorgungsansprüche
erworbenen etatsmäßigen Anstellung befinden oder in Jolge eingetretener Dienstunfähigkeit
in den Ruhestand versetzt worden sind;
4. ehemaligen Militärpersonen, welchen der Civilversorgungsschein lediglich um deswillen ver-
sagt worden ist, weil sie sich nicht fortgesetzt gut geführt haben, und welchen gemäß einer
von der zuständigen Militärbehörde ihnen später ertheilten Bescheinigung eine den Militär-
anwärtern im Reichs= oder Staatsdienste vorbehaltene Stelle übertragen werden darf;
5. solchen Beamten und Bediensteten der beireffenden Verwaltung, welche für ihren Dienst
unbrauchbar oder entbehrlich geworden sind und einstweilig oder dauernd in den Ruhestand
versetzt oder entlassen werden müßten, wenn ihnen nicht eine den Militäranwärtern vor-
behaltene Stelle verliehen würde; desgleichen solchen Beamten, welche in den Ruhestand
versetzt worden sind, aber dienstlich wieder verwendet werden können;
6. sonstigen Personen, denen die Berechtigung zu einer Anstellung auf dem im F. 10 Ziffer 7
der Grundsätze für die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs-
und Staalsbehörden mit Militäranwärtern (Anlage 1) vorgesehenen Wege ausnahmsweise
verliehen worden ist.
§. 9.
Stellen, welche den Militäranwärtern nur theilweise (Zur Hälfte, zu einem Drittheil u. s. w.)
vorbehallen sind, werden bei eintretender Erledigung in einer dem Antheilsverhältniß entsprechenden
Reihenfolge mit Militäranwärtern oder Civilpersonen besetzt, und zwar ohne Rücksicht auf die Zahl der
zur Zeit der Besetzung thatsächlich mit Militäranwärlern und Civilpersonen besetzten Siellen.