Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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26. 
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf eine Strafe 
erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter von Rechtswegen 
ur Folge hat. 
zur ð btaut das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter 
oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge hat, so 
wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses er- 
streckt, zurückgegeben, zuvor jedoch von der Militärbehörde 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt 
des Erkenntnisses wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militär- 
anwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Behörden überlassen. 
§. 27. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im §. 26 bezeichneten 
Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
at die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters in Folge einer den Mangel an ehr- 
liebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter Dienstführung stattgefunden, 
so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungsgesuchs nicht verpflichtet. 
. 28. 
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle . ronn, aber ohne Pension, so ist dies gleichfalls in 
dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt. 
8. 29. 
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit Penfion (8. 18) 
in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins findet in diesem Falle nicht statt.
	        
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