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den nachbenannten Beamten und deren jedesmaligem Stellvertreter die allgemeine Ermächtigung ertheilt,
bürgerlich gültige Eheschließungen bezüglich aller Personen, die nicht Eingeborene sind, vorzunehmen und
deren Geburten und Sterbefälle zu beurkunden, und zwar
1. dem jedesmaligen Gouverneur des Schutzgebiets von Deutsch-Neu-Guinea innerhalb des
ganzen Schutzgebiets,
2.#den Kaiserlichen Richtern in Herbertshöhe und in Stephansort innerhalb ihres Amtsbezirkes,
3., den Gerichtsschreibern bei dem Kaiserlichen Gericht in Herbertshöhe und in Stephansort
für die Fälle der Abwesenheit oder sonstigen Behinderung des Kaiserlichen Richters und
dessen Stellvertreters innerhalb des betreffenden Amtsbezirkes.
3. Marine und Schiffahrt.
Die vom Reichsamte des Innern veranstaltete Ausgabe des Werkes „Handbuch für die deutsche Handels-
marine auf das Jahr 1899“ ist im Verlage der Buchhandlung Georg Reimer in Berlin soeben erschienen
und im Buchhandel zum Preise von 7,50 ¾ für das Exemplar zu beziehen. Das Buch wird den Reichs-
und Staatsbehörden bei direkter Bestellung sowie den Wiederverkäufern zum Preise von 5,63 J¼ für das
Exemplar von der Verlagsbuchhandlung geliefert.
4. Veterinär-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die Beseitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbeförderungen auf Eisenbahnen.
Vom 26. Juli 1899.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 4. Juli d. J. beschlossen, daß in der Bekanntmachung
vom 20. Juni 1886, betreffend die Ausführung des Gesetzes vom 25. Februar 1876 über die Be-
seitigung von Ansteckungsstoffen bei Viehbesörderungen auf Eisenbahnen (Central-Blatt für das Deutsche
Reich S. 200) von den Vorschriften unter ll Ziffer 4
1. der erste Satz im Abs. 2 unter b) in nachstehender Weise abgeändert werde:
„in Fällen einer wirklichen Infektion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand,
Maul= und Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) oder
des dringenden Verdachts einer solchen Infektion durch Anwendung des unter a) vor-
geschriebenen Verfahrens sowie durch sorgsältiges Bepinseln der Fußböden, Decken
und Wände mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung.“
2. der erste Satz im Abs. 3 folgende Fassung erhalte:
„Diese Art der Desinfektion (b) ist in der Regel nur auf Anordnung der zuständigen
Polizeibehörde, ohne solche Anordnung jedoch auch dann vorzunehmen, wenn die
Bahnbeamten von Umständen Kenntniß erlangen, welche es zweifellos machen, daß
eine wirkliche Infekltion des Wagens durch Rinderpest, Milzbrand, Maul= und
Klauenseuche, Rotz oder Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) vorliegt, oder
welche den dringenden Verdacht einer solchen Infektion begründen.“
Berlin, den 26. Juli 1899.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Graf v. Posadowsky.