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b) Schisse, die eine Deckslast führen, welche ihre Stabilität oder Manöorirfähigkeit erheblich
beeinträchtigt,
J) Schiffe, deren mangelhafte Manöorirfähigkeit im Kanal erfahrungsmäßig oder nach vor-
genommener Probe feststeht, oder die in Bezug auf ihr Schiffspersonal zu Bedenken
Anlaß geben,
ganz zurückzuweisen oder ihre Zulassung zur Kanalfahrt von der Erfüllung bestimmter Bedingungen ab-
hängig zu machen (vgl. auch §. ).
8.
Bagger, Kastenschuten und andere von der gebräuchlichen Schiffsform abweichende
schwimmende Gefäße oder Maschinen dürfen nur mit besonderer, für jeden einzelnen Fall nachzusuchender
Genehmigung des Kaiserlichen Kanalamts und unter genauer Beobachtung der von diesem festzusetzenden
Bedingungen und Vorschriften durch den Kanal geführt werden, Flöße unter keiner Bedingung.
Die zu zahlende Abgabe wird für jeden einzelnen Fall vom Kanalamte festgesetzt.
S. 5.
Dampfer dürfen beim Durchfahren des Kanals ihre eigene Maschinenkraft benutzen, jedoch bleibt
der Betriebsleitung (Betriebsdirektor, Hafenkapitäne) das Recht vorbehalten, in besonderen
Fällen, namentlich, wenn die eigene Geschwindigkeit eines Dampfers im Kanale nicht 8 km in der
Stunde erreicht, sein Durchschleppen anzuordnen oder einen oder mehrere Begleitdampfer zur
event. Hülfeleistung mitzugeben, wofür die tarisfmäßigen Gebühren zu entrichten sind.
Was hier, wie überhaupt in dieser Betriebsordnung für Dampfer angeordnet ist, gilt ebenso für
alle durch Maschinen bewegten Fahrzeuge, mögen jene durch Elektrizität, Benzin, Petroleum oder sonstwie
gelrieben werden.
S. 6.
Segelschiffe, welche
a) den ganzen Kanal durchfahren wollen, ohne Ansehung ihrer Größe,
b) nach Orten am Kanal oder den mit ihm in Verbindung stehenden Wasserstraßen fahren
oder daher kommen, und mehr als 35 Reg.-Tons Brutlo-Raumgehalt haben,
unterliegen dem Schleppzwange.)
S. 7
Segelschiffe, die nicht geschleppt werden, dürsen sich nur bei mehr als halbem Winde der Segel
bedienen, andernfalls müssen sie treideln. Allen Dampfern müssen sie, und zwar stets nach Steuer-
bord, ausweichen.
Das Segeln bei Nachl'“) und bei unsichtigem Welter, sowie das Kreuzen im Kanal ist verboten,
Treideln nur erlaubt, soweit es durch Menschenkrast möglich ist.
8. 8.
Alle den Kanal befahrenden Schiffe, soweit sie nicht durch 8. 10 besonders davon befreit sind,
sind dem grosrn unterworfen.
geschleppte Schiffe außer dem auf dem Schleppdampfer befindlichen Lootsen noch besondere
Lootsen 2 müssen, entscheidet die Kanalverwaltung.
8. 9.
Der Lootsenzwang beginnt:
n) für die von der Elbe kommenden Schiffe: auf der Rhede bei Brunsbüttel,
¾ für die aus der Ostsee kommenden: beim Zollwachtschiff bei Friedrichsort,
üfür die von Kiel kommenden: auf der Holtenauer Nhede,
5rh für die von Rendsburg und der Obereider kommenden Schiffe: bei der Einfahrt in das
Kanalgebiet bei Km 65.
K. 1626 *) Die besonderen Vorschriften über das Schleppen von Fahrzeugen durch den Kanal (. unter Abschnitt VII
F. —61).
*) Unter „Nach!“ im Sinne dieser Betriebsordnung ist die Zeit zu verstehen, während deren
die Kanalbeleuchtung im Detrieb ist, unter „Tag“ die übrige Zeil