Volltext : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XVIII.  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  1001

Durch  vorgängige  Bereinbarung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  oder  durch  unmittelbare
  polizeiliche  Begleitung  ist  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  eine  Berührung
mit  anderem  Rindvieh  auf  dem  Transporte  nicht  stattfinden  kann.

Auch  ist  der  Polizeibehörde  des  Schlachtortes  zeitig  von  der  Zuführung  des  der
Ansteckung  verdächtigen  Viehes  Kenntniß  zu  geben  7.

Das  Abschlachten  des  der  Ansteckung  verdächtigen  Viehes  muß  unter  polizeilicher
Aufsicht  erfolgen.

Die  durch  die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  den  Polizeibehörden  ertheilte  Ermächtigung
  erstreckt  sich  nicht  auf  das  an  der  Lungenseuche  erkrankte  oder  der  Seuche
verdächtige  Rindvieh.

§.  87.  Werden  verdächtige  Thiere  in  verbotswidriger  Benutzung  oder  außerhalb
der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit,  oder  an  Orten,  zu  welchen  ihr  Zutritt  verboten
ist,  betroffen,  so  kann  die  Polizeibehörde  die  sofortige  Tödtung  derselben  anordnen
(5.  25  des  Gesetzes).

§.  88.  Die  an  der  Lungenseuche  erkrankten  Thiere,  deren  Tödtung  von  der
Polizeibehörde  angeordnet  ist,  sind  unter  volizeikicher  Aufsicht  im  Bereiche  des  Seuchengehöftes
  oder  in  anderen  geeigneten  Gehöften  des  Seuchenortes  zu  schlachten  und  abnhäuten.

zub  g.  89.  Die  Lungen  der  getödteten  oder  gefallenen  lungenseuchekranken  Thiere
müssen  behufs  ihrer  unschädlichen  Beseitigung  mindestens  1  Meter  tief  vergraben
werden.  Das  Fleisch  solcher  Thiere  darf  vor  völligem  Erkalten  aus  dem  betreffenden
Gehöfte  nicht  ausgeführt  werden.

Häute  lungenseuchekranker  Thiere  dürfen  aus  dem  betreffenden  Gehöfte  oder  dem
Schlachthause  (§.  86)  nur  in  vollkommen  getrocknetem  Zustande  ausgeführt  werden,
sofern  nicht  die  direkte  Ablieferung  derselben  an  eine  Gerberei  erfolgt.

d)  Desinfektion.

§.  90.  Die  Desinfektion  der  Stallungen  und  Räumlichkeiten,  in  welchen  lungenseuchekranke
  Thiere  gestanden  haben,  der  Krippen,  Raufen  und  Stallgeräthschaften  muß
nach  Anordnung  des  beamteten  Thierarztes  und  unter  polizeilicher  Ueberwachung  erfolgen.


In  den  evakuirten  Seuchenställen  des  Gehöftes  muß  die  Desinfektion  schon  vor

Aufhebung  der  Schutzmaßregeln  vorgenommen  werden.

Zur  Abfuhr  und  Unterpflügung  des  Düngers  der  an  der  Lungenseuche  erkrankten
oder  der  Seuche  verdächtigen  Thiere  sind  fremde  Rindviehgespanne  nicht  zu  benutzen.

Die  Polizeibehörde  hat  den  Besitzer  anzuhalten,  die  erforderlichen  Desinfektionsarbeiten
  ohne  Verzug  ausführen  zu  lassen.

Ueber  die  erfolgte  Ausführung  der  Desinfektion  hat  der  beamtete  Thierarzt  der
Polizeibehörde  eine  Bescheinigung  einzureichen.

e)  Aufhebung  der  Schutzmaßregeln.

§.  91.  Die  Seuche  gilt  als  erloschen,  und  die  angeordneten  Schutzmaßregeln
sind  von  der  Polizeibehörde  aufzuheben:
wenn  der  ganze  Viehbestand  getödtet  oder  zum  Schlachten  ausgeführt  ist,
oder  wenn  das  erkrankte  und  der  Seuche  verdächtige  Rindvieh  beseitigt  und
unter  dem  der  Ansteckung  verdächtigen  Vieh  (§§.  78  und  80  a)  während  einer
Zeit  von  mindestens  sechs  Monaten  nach  der  Beseitigung  des  letzten  Krankheitsfalles
  keine  neuen  Erkrankungen  vorgekommen  sind,  und
wenn  die  vorschriftsmäßige  Desinfektion  erfolgt  ist.
Das  Erlöschen  der  Seuche  ist  wie  der  Ausbruch  derselben  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen  (§.  77).

F.  Pockenseuche  der  Schafe.

a)  Verdacht  der  Seuche  oder  der  Ansteckung.

§  92.  Wenn  ermittelt  wird,  daß  der  Verdacht  der  Erkrankung  oder  der  Ansteckung
  bisher  seuchefreier  Schafe  mit  Rücksicht  auf  eine  nachgewiesene  unmittelbare

1)  Bei  Viehtransporten  nach  dem  Schlacht=  und  Viehhofe  in  Berlin  direkt  an
die  Veterinärpolizei  auf  dem  Centralviehhofe  unter  Angabe  des  Absenders,  Res.  10.  März
1894  bei  v.  Rohrscheidt  S.  178.