Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebenundzwanzigster Jahrgang. 1899. (27)

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Der Schiffsführer ist für die richtige und pünktliche Ausführung der vom Loolsen ergangenen 
Anordnungen verantwortlich, auch ist er verpflichtet, jenen von etwa vorhandenen besonderen Manöorir= 
eigenschaften seines Schiffes rechtzeitig in Kenntniß zu setzen, sowie ihm alle etwa weiter gewünschte 
Auskunft über die Eigenschaften seines Schiffes eingehend zu ertheilen. 
. 16. 
Die mit der Führung oder Bewachung eines Schiffes betrauten Kanallootsen haben während 
ihres dienstlichen Aufenthalts an Bord Anspruch auf unentgeltliche Theilnahme an den regelmäßigen 
Mahlzeiten des Schiffsführers, sowie im Bedarfsfalle auf angemessene reinliche Unterkunft an Bord. 
Alle den Kanal befahrenden Schiffe sind verpflichtet, Kanallootsen auf ihr Verlangen mitzunehmen 
und ihnen gegen eine vom Loolsen direkt zu zahlende Bergütung von 
15 Pf. für das Frühstück, 
40 = - ittagessen, 
270 = Abenbrot 
die Theilnahme an den oben bezeichneten Mahlzeiten, sowie im Bedarfsfalle reinliche Unterkunft 
an Bord — diese unentgeltlich — zu gestatten. 
Den höheren Beamten des Kanalamts steht das Recht zu, auf jedem den Kanal 
passirenden Schiffe sich einzuschiffen, ihnen ist auf Verlangen ihrem Stande entsprechende 
Verpflegung und Unterkunft zu angemessenen bezw. üblichen Preisen zu gewähren. 
Abschnitt II. 
Vorbereitung für die Kanalfahrt. 
S. 17. 
Jeder Schiffer, welcher den Kanal befahren will, hat das für die Kanalfahrt bestimmte Anmelde- 
sormular nach dem vorgeschriebenen Muster (ogl. Anl. 2 Abschn. II) in zweifacher Ausfertigung wahr- 
heitsgetreu ausgefüllt, sowie den Meßbrief und sonstige, für die Berechnung der Kanalabgaben maßgebende 
Schiffspapiere zur Abgabe an der Eintrittsmündung bereit zu halten. 
S. 18. 
Die Zollzeichen (Flagge und Leuchte gemäß §§. 2 und 5 des Zollregulativs) sind bereit zu 
halten, außerdem bei Weichenschiffen (s. S. 28) eine grüne Kugellaterne; gegebenenfalls ist der 
Lootse zu benachrichtigen, daß sie von der Kanalverwaltung ermiethet werden sollen.) 
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19. 
Segelschiffe haben sämmtliche Segel feseachen, die Raaen über Backbord scharf anzubrassen, 
den Klüverbaum einzunehmen, eine genügend starke Schlepptrosse bereit zu legen und sich überhaupt klar 
zum Eingeschlepptwerden zu machen. . 
20. 
Zn. Uebrigen sind folgende Vorbereitungen zu treffen: 
1. Schiffe von mehr als 50 Reg.-Tons Brutto-Raumgehalt müssen einen Bug= und einen 
genügend starken Heckanker zum Fallen bereit halten (vergl. §. 29 Abs. 3 und §. 3): 
sämmtliche Boote sind einzuschwingen bezw. aufzutoppen, mit Ausnahme eines, welches 
zum sofortigen Ausfahren von Leinen und zu Rettungszwecken bereit sein muß. Dieses 
ist entweder an der Steuerbordseite ausgeschwungen zu halten oder im Schlepp zu führen; 
die Stängen sind zu streichen, wenn sie höher als 40 Meler über Wasser sind; 
der Großtopp ist mit einer Flaggleine oder Jolle zum Heißen von Laternen 
und Ballsignalen zu versehen; 
. an beiden Seiten, vorn und achtern, sind für das Einlaufen und Durchschleusen Leinen mit 
aufgesteckten Wurfleinen, sowie an den Schiffsseiten Fender bereit zu halten, welche jedoch 
„ 
Die Miethe beträgt für die Zollzeichen 2 % 9 für die grüne Laterne 1 .. für jede Fgahrt. Die 
Follzcichen und die Laternen sind beim Schlensenmeister der Auogangsschleuse abzugeben. Bei Beschädigung 
oder eruft der gemietheten Gegenstände ist in dem von der Kanalverwalumg sesteusetzenden Betrage Entschädigung 
zu lei
	        
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