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Abschnitt 1V.
Fahrt durch den Kanal.
§S. 24.
Bezüglich des Ausweichens, der Führung von Lichtern u. s. w. gelten die Bestim-
mungen der Kaiserlichen Verordnung zur Verhütung des Zusammenstoßens von Schiffen
auf See vom 9. Mai 1897 (Reichs-Gesetzbl. S. 203, 162), bezüglich der Lootsendampfer-
fahrzeuge die Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung vom 10. Mai 1897 (Reichs-
Gesetzbl. S. 215) mit den aus dieser Betriebsordnung sich ergebenden Modifikationen
und der Maßgabe, daß das im Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 1897 zugelassene
zweite weiße Topplicht während der Kanalfahrt im Großtopp geführt werden muß.
§. 25.
Die Fahrgeschwindigkeit über den Grund darf überall 15 km = 8,1 Seemeilen, bei Schiffen
von mehr als 2000 Reg.-Tons Brutto und mehr als 3 m Tiesgang 72 km = 60,5 Seemeilen
in der Stunde nicht überschreiten.
Auch unter diese Maße muß sie in den durch hohe Ufer bei gewundenem Fahrwasser
unübersichtlichen Strecken, serner auf Anordnung der Betriebsleitung (Betriebsdirektor,
Hafenkapitäne) oder auf Verlangen des Lootsen entsprechend ermäßigt werden, wenn dieser nach
seinem pflichtmäßigen Ermessen von der gestatteten Fahrt Gefahren für die Kanalanlagen oder das
Schiff befürchtet.
S. 26.
Außer den im §. 25 Satz 2 gedachten Fällen ist die Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig zu vermindern
bezw. auf Anordnung des Lootsen die Maschine zu stoppen für das Passiren von:
. entgegenkommenden Schiffen,
Schiffen, welche festgemacht haben,
Baggern und beladenen Baggerprähmen,
. mit Füllung der Bojen beschäftigten Gasprähmen, sowie bei der Taucher-
arbeit befindlichen Taucherprähmen (durch eine grüne Flagge kenntlich),
Strecken, welche durch die Signale Anl. 1 Nr. 33 kenntlich gemacht sind,
. Weichenwärter-Stationen,
. Fährbuchten und zwar hier von den durch weißen Anstrich kenntlich gemachten Stangen
der elctrichen Lichtleitung an bis zur Fährbucht selbst;
erner:
. beim Lootsenwechsel zu Nübbel,
auf Anruf der Zollwachtboote oder der die Zollkontrole ausübenden Beamten,
10. wenn von Kanalbeamten durch Schwenken einer rothen Flagge bei Tage, einer rothen
Laterne bei Nacht das allgemeine Haltesignal (Anl. 1 Nr. 30) gegeben wird,
11. wenn von einem Weichenwärter das Signal 25, 32 oder 33 gegeben wird.
Für die Fälle zu 2 bis 6 ist unter verminderter Geschwindigkeit eine solche Geschwindigkeit zu
verstehen, die keinen schädlichen Wellenschlag aufkommen läßt.
In den Strecken zwischen den beiderseitigen Vorsignalen der Dreh= und Pontonbrücken ist die
Fahrgeschwindigkeit stets so weit zu ermäßigen, daß sie höchsteus 4 Seemeilen in der Stunde gleichkommt.
— S G —m—n J
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. 27.
Die Fahrt durch den Kanal ist ohne jeda, nicht durch zwingende Gründe gebotenen Aufenthalt
bezw. nach Anweisung der Betriebsbeamten anzutreten und zu vollenden.
Die durch ungerechtferligten Aufenthalt unmittelbar wie mittelbar entstehenden Kosten für Zoll=
bewachung, längere Inanspruchnahme des Lootsen, des Schleppdampfers u. s. w. haben die Schiffsführer
bezw. Rheder zu tragen (s. Tarif Anl. 2).
· Die Kanalverwaltung ist insbesondere berechtigt, Fahrzeuge, die ohne tristigen Grund im Kanal-
gebiete sich aushalten, hinausschleppen zu lassen und dafür die tarismäßigen Schleppgebühren den Schiffs-
führern bezw. Rhedern aufzuerlegen.