Metadata : Die Staatsangehörigkeit in den Kolonien.

436  Bierter  Abschnitt.  (8.  129.)

weiterer  Ausgabenverpflichtungen  noch  weitere  Summen  ausgeworfen.I  Der  Entwurf
der  neuen  Provinzialordnung,  deren  Aufgabe  nunmehr  darin  bestand,  die  Verfassung  und
Verwaltung  der  Provinzen  für  die  Zwecke  kommunaler  Selbstverwaltung  zu  reorganisieren,
erlitt  dagegen  im  Landtage  einige  prinzipiell  wesentliche  Underungen.  Die  Regierung  beabsichtigte,
  nicht  nur  die  Provinz,  sondern  auch  den  Regierungsbezirk  als  Kommunalverband
zu  gestalten.  Zur  Vertretung  jeder  Provinz  sollte  ein  Provinzialausschuß  unter  Vorsitz  des
Vorsitzenden  des  Provinziallandtages,  zur  Vertretung  jedes  Regierungsbezirks  ein  Bezirksausschuß,
  bestehend  aus  den  dem  betreffenden  Bezirk  angehörigen  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses
  und  einem  von  diesem  zu  bestimmenden  Vorsitzenden,  bestellt  werden.  Die
beiden  Ausschüsse  sollten  zugleich  ebenso  wie  der  Kreisausschuß  als  Beschlußbehörden  in
Angelegenheiten  der  allgemeinen  Landesverwaltung  fungieren,  jedoch  sollte  dann  der  Oberpräsident
  bezw.  Regierungspräsident  den  Vorsitz  haben,  sodaß  dieser  wechselte,  je  nachdem
kommunale  oder  staatliche  Angelegenheiten  zur  Beratung  und  Beschlußfassung  standen.  —
Hierdurch  wollte  man  eine  dem  Systeme  der  Kreisordnung  entsprechende  Verbindung
kommunaler  und  staatlicher  Verwaltung  in  denselben  Organen  des  Provinzialverbandes
schaffen.  Diese  Vorschläge  fanden  im  allgemeinen  die  Billigung  des  Abgeordnetenhauses,
welches  nur  den  Vorsitz  im  Provinzialausschusse  von  dem  im  Provinziallandtage  trennte.
Das  Herrenhaus  dagegen  strich  mit  der  Begründung,  daß  es  eine  Bezirksgemeinde  überhaupt
  nicht  gebe  und  der  Bezirksausschuß  als  kommunales  Organ  daher  überflüssig  sei,
den  Bezirksausschuß  ganz?,  beschränkte  ferner  den  Provinzialausschuß  lediglich  auf  die
Wahrnehmung  kommunaler  Provinzialgeschäfte  und  schuf  für  die  Geschäfte  der  allgemeinen
Landesverwaltung  zwei  besondere  Kollegien,  den  Provinzialrat  unter  dem  Vorsitz  des
Oberpräsidenten  für  die  Provinz,  und  den  Bezirksrat  unter  dem  Vorsitz  des  Regierungspräsidenten
  für  den  Bezirk.  In  dieser  veränderten  Gestalt  wurde  der  Entwurf  zum
Gesetz  und  als  Provinzialordnung  für  die  Provinzen  Preußen  (später  Ost=  und  Westpreußen)3,
  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen  unterm  29.  Juni
1875  (G.  S.,  S.  335)  publiziert.

Damit  waren  die  Ziele  der  kommunalen  Reformbestrebungen  auch  für  die  Provinzen
erreicht:  Der  Provinzialverband  ist  nicht  mehr  ein  Verband  der  Stände,  sondern  die
Zusammenfassung  der  Kreisverbände,  der  Provinziallandtag  nicht  mehr  die  Vertretung
der  einzelnen  Provinzialangehörigen,  sondern  der  Kreise  als  solcher.  Demgemäß  setzt
sich  auch  der  Provinziallandtag  nicht  mehr  aus  Vertretern  der  Ritter,  Städte  und  Landgemeinden,
  sondern  aus  Vertretern  der  Kreise  zusammen:  jeder  Kreis  ist  ein  Wahlkreis,
jeder  Kreistag  bildet  eine  Wahlversammlung  für  die  Abgeordneten  zum  Provinziallandtag.
  Es  sind  daher  auch  nicht  mehr  die  einzelnen  Previnzialangehörigen,  sondern  die
Kreise  als  solche  provinzialsteuerpflichtig.  Die  Provinzialverbände  werden  nirgends  mehr
von  staatlichen  Behörden,  die  lediglich  Aufsichtsfunktionen  behalten  haben,  verwaltet,  sondern
  von  ihren  eigenen  Organen,  dem  Provinzialausschusse  und  dem  Landesdirektor.

In  der  Folgezeit  hat  die  Provinzialordnung  noch  einige  Abänderungen  erlitten.
Zunächst  wurden  ihre  die  Provinzial=  und  Bezirksräte  betreffenden  Bestimmungen
(§§.  62—86,  Tit.  II,  Abschn.  V)  durch  §.  91  des  Organisationsgesetzes  v.  26.  Juli
1880  (G.  S.,  S.  291)  aufgehoben  und  in  dieses  Gesetz  übernommen,  sodaß  sie  nunmehr
lediglich  Vorschriften  über  die  kommunale  Verfassung  und  Verwaltung  der  Provinzen
enthielt.  Alsdann  erging  unterm  22.  März  1881  (G.  S.,  S.  176)  eine  Novelle,  welche
bezweckte,  die  Bestimmungen  der  Provinzialordnung  mit  den  inzwischen  mehrfach  geänderten
  Vorschriften  der  Kreisordnung  und  des  in  Aussicht  genommenen  neuen  —  dann
aber  erst  1883  zu  stande  gekommenen  —  Zuständigkeitsgesetzes  in  Einklang  zu  bringen,
und  an  demselben  Tage  erfolgte  endlich  eine  Neupublikation  der  Provinzialordnung  (G.  S.,
S.  233)  in  der  nach  den  verschiedenen  Abänderungen  sich  ergebenden  Form,  in  welcher
sie  heute  noch  Gültigkeit  hat.“

 

1  Dot.  G.,  §.  20.  Schleswig-Holsteindie  Prov.  O.  nur  insofern  abgeändert,  als  nach
erhielt  noch  einen  besonderen  Fonds  zur  Ent-S§.  1  des  Zust.  G.  gegen  den  auf  Reklamation
schädigung  der  Kriegsersatzansprüche  durch  Ges.  eines  Kreises  wegen  Verteilung  der  Provinzial- 



v.  9.  Juni  1875  (G.  S.,  S.  367)  überwiesen.  abgaben  gefaßten  Beschluß  des  Prov.  Aussch.
:  Komm.  Ber.  des  H.  H.,  Drucks.  1875,  Nr.  99.  nicht  mehr,  wie  nach  §.  112  der  Prov.  O.,  die
*  Vgl.  oben  S.  131,  Anm.  2.  Klage  beim  Bezirksverwaltungsgericht,  sondern

Die  Verwaltungsgesetze  von  1883  haben  beim  Oberverwaltungsgericht  stattfindet.