Zahlung
und Ouiltung.
Bespannung.
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Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn damit die Fahrt nach der Station, zu
welcher die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach einem
anderen Orte, so ist zu entrichten:
1. für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Orte der
Abfahrt die Hälfte des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung;
2. für die Beförderung des Reisenden der volle Betrag dieser Gebühren;
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin die Extra-
post gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde gehören, die Hälfte
des Pferde-, Wagen= und Trinkgeldes für den Theil des Rückwegs, der übrig bleibt, wenn
die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat.
XVII Für Extraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometer werden die Gebühren für eine Ent-
fernung von 15 Kilometer erhoben.
XVIII Wenn die Reise an einem Orte endigt, der nicht über 10 Kilometer hinter oder seitwärts
einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Station die Pferde zu wechseln,
vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Ent-
richtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer,
gestellt werden.
XIX Erstreckt sich die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkt ab über
eine Station hinaus, die nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt, so kann über diese
Station ebenfalls ohne Pferdewechsel gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Ent-
fernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, senansefatwen werden.
XX Bei jeder Extrapoststation befindet sich im Postdienstzimmer ein Extraposttarif, dessen Vorlegung
der Reisende verlangen und aus dem er die für jede Station zu zahlenden Beträge ersehen kann.
S. 65.
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, das erst nach
zurückgelegter Fahrt dem Postillone gezahlt zu werden braucht, in der Regel stationsweise vor der Abfahrt
entrichtet werden.
Il Jedem Reisenden wird über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten eine Quittung ertheilt,
die er zu seinem Ausweis unterwegs bei sich führen muß, widrigenfalls er zu gewärtigen hat, daß in
zweifelhaften Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des gezahlten Betrags unter-
brochen oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird.
III Die Vorausbezahlung der Extrapostgelder für mehrere Stationen ist nur insoweit statthaft,
als hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
IV Macht der Reisende hiervon Gebrauch, so hat er für die Besorgung des Rechnungsgeschäfts,
und zwar für jede Beförderung, welche die Ausstellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine
gleichzeitig mit dem Extrapostgelde zu erhebende Rechnungsgebühr von 1 Mark zu zahlen.
V. Im Falle der Vorausbezahlung werden Pferdegeld, Wagengeld, Bestellgebühr und Wege= 2c.
Abgaben von der Postanstalt am Abgangsorte für alle Stationen, für welche der Reisende es wünscht,
erhoben, Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn der Reisende auch dieses vorausbezahlen will. Das
Schmiergeld und die Erleuchtungskosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich
geschmiert wird oder wo der Posthalter für die Erleuchtung des Wagens sorgt.
V. Wenn der Reisende den Weg, für welchen die Vorausbezahlung stattgefunden hat, unterwegs
verläßt oder auf einer Zwischenstation die Reise einstellt, so wird ihm das zuviel bezahlte Extrapostgeld
ohne Abzug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, von der Postanstalt an dem Orte, wo er seine
Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm ertheilten Quittung (ll) und gegen Empfangs-
bescheinigung erstattet.
§. 66.
1 Die Bespannung richtet sich nach der Beschaffenheit der Wege und Wagen sowie nach dem
Umfang und dem Gewichte der Ladung.
II! Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte Anzahl Pferde
nicht ausreichend, so ist dies zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vor-
zustellen. Kommt keine Einigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die Entscheidung zu