VII Einleitung und Vorwort.
sich für die wichtige neuere Kreisgesetzgebung interessirt, als ein willkommenes
Hilfsmittel erscheinen dürfte. Dem Verfasser wäre es übrigens nicht
möglich gewesen, das zu berücksichtigende gewaltige Material in der vorliegenden
Weise rasch darzustellen, wenn ihm nicht die Benutzung eines
im Auftrage der Königl. Regierung zu Merseburg bereits vor Erscheinen
der Kreisordnung ausgearbeiteten und von der gedachten Behörde als zweckmäßig
auerkannten, aber durch den Druck noch nicht veröffentlichten „Polizeihandbuchs“
hierzu befähigt hätte.
Die einzelnen Abschnitte des vorliegenden Handbuchs folgen rechtslogisch
dem Inhalte der Kreisordnung. Es handelt demzufolge
der 1. Abschnitt von der Kreisverwaltung;
der 2. Abschnitt von der Amtsverwaltung;
der 3. Abschnitt von der Landgemeinde-Verwaltung und
der 4. Abschnitt von der Polizeiverwaltung.
Zweckmäßig erschien es, in
dem 5. Abschnitte eine kurze Anleitung zur Geschäftsführung der Kreisund
Amtsverwaltung
hinzuzufügen.
Die Grundlage für den 1. und 2. Abschnitt bildet das neue Gesetz;
für den 3. und 4. Abschnitt dieses und die noch in Kraft befindliche ältere
Gesetzgebung. Im dritten Abschnitt ist der Stoff im Wesentlichen nach
dem System dargestellt, wie in der von dem Verfasser herausgegebenen
„Landgemeinde-Ordnung der sechs östlichen Provinzen des preußischen Staates.
Systematische Zusammenstellung der, die Kommunal-Verfassung der Landgemeinden
in den gedachten Provinzen bildenden gesetzlichen Bestimmungen
und Verwaltungs-Normen“ (Naumburg 1856) und dem aus dieser Schrift
hervorgegangenen 2. Abschnitt des „Preußischen Dorfschulzen (Richter, Scholz).
Eine systematische Zusammenstellung aller den Geschäftskreis dieser Beamten
betr. Gesetze und Verordnungen 2c.“ (5. vermehrte und verbesserte
Auflage, Halle 1867), selbstverständlich mit denjenigen wesentlichen Abänderungen
und Erweiterungen, welche die veränderte Gesetzgebung und der
Zweck des vorliegenden umfangreichen Handbuchs erheischen. Der vierte Abschnitt
des letzteren endlich folgt im Wesentlichen dem von dem Verfasser
im 4. und 5. Abschnitt seiner Schrift: „Die städtische Kommunalverfassung
oder der städtische Kommunalbeamte“ (2. Auflage, Potsdam 1859) zur
Anwendung gebrachten wissenschaftlichen System.
Da die vorgedachten Arbeiten des Verfassers in den engeren Kreisen,
für welche sie bestimmt waren, eine günstige Aufnahme gefunden haben, so
giebt sich derselbe der Hoffnung hin, daß dies mit dem vorliegenden, an
der Hand jahrelanger Erfahrungen auf dem Felde der Bezirks-, Kreisso
wie ländlichen und städtischen Kommunalverwaltung, nicht minder der