Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

VII  Einleitung  und  Vorwort.

sich  für  die  wichtige  neuere  Kreisgesetzgebung  interessirt,  als  ein  willkommenes
Hilfsmittel  erscheinen  dürfte.  Dem  Verfasser  wäre  es  übrigens  nicht
möglich  gewesen,  das  zu  berücksichtigende  gewaltige  Material  in  der  vorliegenden
  Weise  rasch  darzustellen,  wenn  ihm  nicht  die  Benutzung  eines
im  Auftrage  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  bereits  vor  Erscheinen
der  Kreisordnung  ausgearbeiteten  und  von  der  gedachten  Behörde  als  zweckmäßig
  auerkannten,  aber  durch  den  Druck  noch  nicht  veröffentlichten  „Polizeihandbuchs“
  hierzu  befähigt  hätte.

Die  einzelnen  Abschnitte  des  vorliegenden  Handbuchs  folgen  rechtslogisch
  dem  Inhalte  der  Kreisordnung.  Es  handelt  demzufolge

der  1.  Abschnitt  von  der  Kreisverwaltung;

der  2.  Abschnitt  von  der  Amtsverwaltung;

der  3.  Abschnitt  von  der  Landgemeinde-Verwaltung  und

der  4.  Abschnitt  von  der  Polizeiverwaltung.

Zweckmäßig  erschien  es,  in
dem  5.  Abschnitte  eine  kurze  Anleitung  zur  Geschäftsführung  der  Kreisund
  Amtsverwaltung
hinzuzufügen.

Die  Grundlage  für  den  1.  und  2.  Abschnitt  bildet  das  neue  Gesetz;
für  den  3.  und  4.  Abschnitt  dieses  und  die  noch  in  Kraft  befindliche  ältere
Gesetzgebung.  Im  dritten  Abschnitt  ist  der  Stoff  im  Wesentlichen  nach
dem  System  dargestellt,  wie  in  der  von  dem  Verfasser  herausgegebenen
„Landgemeinde-Ordnung  der  sechs  östlichen  Provinzen  des  preußischen  Staates.
Systematische  Zusammenstellung  der,  die  Kommunal-Verfassung  der  Landgemeinden
  in  den  gedachten  Provinzen  bildenden  gesetzlichen  Bestimmungen
und  Verwaltungs-Normen“  (Naumburg  1856)  und  dem  aus  dieser  Schrift
hervorgegangenen  2.  Abschnitt  des  „Preußischen  Dorfschulzen  (Richter,  Scholz).
Eine  systematische  Zusammenstellung  aller  den  Geschäftskreis  dieser  Beamten
  betr.  Gesetze  und  Verordnungen  2c.“  (5.  vermehrte  und  verbesserte
Auflage,  Halle  1867),  selbstverständlich  mit  denjenigen  wesentlichen  Abänderungen
  und  Erweiterungen,  welche  die  veränderte  Gesetzgebung  und  der
Zweck  des  vorliegenden  umfangreichen  Handbuchs  erheischen.  Der  vierte  Abschnitt
  des  letzteren  endlich  folgt  im  Wesentlichen  dem  von  dem  Verfasser
im  4.  und  5.  Abschnitt  seiner  Schrift:  „Die  städtische  Kommunalverfassung
oder  der  städtische  Kommunalbeamte“  (2.  Auflage,  Potsdam  1859)  zur
Anwendung  gebrachten  wissenschaftlichen  System.

Da  die  vorgedachten  Arbeiten  des  Verfassers  in  den  engeren  Kreisen,
für  welche  sie  bestimmt  waren,  eine  günstige  Aufnahme  gefunden  haben,  so
giebt  sich  derselbe  der  Hoffnung  hin,  daß  dies  mit  dem  vorliegenden,  an
der  Hand  jahrelanger  Erfahrungen  auf  dem  Felde  der  Bezirks-,  Kreisso
  wie  ländlichen  und  städtischen  Kommunalverwaltung,  nicht  minder  der