Im Großherzogthume Baden:
Die Finanzämter mit Ausnahme des Finanzamts Mannheim;
die Steuereinnehmereien Grünwinkel und Kork.
Im Großherzogthume Hessen:
Das Steueramt Friedberg;
die Ortseinnehmereien Büdingen und Lauterbach.
Im Großherzogthume Mecklenburg-Schwerin:
Das Steueramt Krakow.
Im Großherzogthume Sachsen-Weimar:
Die Steuerrezeptur Gerstungen.
Im Herzogthume Braunschweig:
Die Steuerämter:
Gandersheim, Helmstedt und Schöppenstedt.
In der freien und Hansestadt Lübeck:
Das Haupt-Zollamt Lübeck.
III. Vornahme der Ausgangsabfertigung.
(Bfr. O. 8. 50 Abs. 2.)
Sämmtliche an der Grenze gelegenen Haupt-Zoll= und Haupt-Steuerämter, Zoll-Abfertigungs-
stellen und Neben-Zollämter I.
Außerdem:
Im Königreiche Preußen:
Die Haupt-Zollämter: Danzig und Thorn;
die Haupt-Steuerämter: Lissa, Posen und Stettin II;
die Zoll-Abfertigungsstellen am Leegethorbahnhof in Danzig, am Bahnhof in Harburg, am Hafen-
kanal und im Freibezirke zu Neufahrwasser, am Bahnhof in Posen und am Hauptbahnhof in Thorn
(linkes Weichselufer) sowie die Zoll= und Steuer-Abfertigungsstelle am Kanalplatz in Harburg;
das Steueramt 1 Krotoschin.
Im Großherzogthume Baden:
Die Neben-Zollämter II Bühl und Weil.
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Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. November 1900 beschlossen,
für Rosinen anderer Art als Traubenrosinen in Kisten die für die Gewährung des ver-
schiedenen Taraabzugs von 10 und 16 Prozent entscheidende Gewichtsgrenze von 15 kg auf
14 kg herabzusetzen.
Berlin, den 19. November 1900.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: v. Fischer.