Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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nach britischem Verfahren ausgestellten Spezialmeßbriefe niederländischer Dampfschiffe ohne 
Nachvermessung anerkannt. 
Niederländische Dampfschiffe, deren Meßbriefe auf Grund der niederländischen Verordnung 
vom 21. August 1875 vor dem 20. Oktober 1899 ausgestellt sind, können beanspruchen, daß 
zur Ermittelung des der Abgabenerhebung zu Grunde zu legenden Netto-Raumgehalts die Fesl- 
stellung der Abzüge für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach den Vorschriften der 
§8. 148 und 15 der deutschen Schiffsvermessungsordnung vom 1. März 1895 erfolgt. Läßt 
sich diese Feststellung wegen Unthunlichkeit einer Nachvermessung der bezeichneten Räume nicht 
bewirken, so kann die Hafenbehörde dem Anspruche durch einen prozentualen, auf 7½ Prozent 
sestgesetzten Abschlag von dem in dem niederländischen Meßbriefe nachgewiesenen Netto-Raum- 
gehalte genügen. Der Anspruch steht nicht denjenigen niederländischen Dampfsschiffen zu, welche 
einen gemäß der Verordnung vom 13. Dezember 1887 nach dem britischen Verfahren aus- 
gestellten Spezialmeßbrief vorweisen. 
2. In niederländischen Häfen werden die nationalen Meßbriefe deutscher Segel= und Dampf- 
schiffe, einschließlich der nach S. 17 der Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 unter 
Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume 
ausgestellten Spezialmeßbriefe deutscher Dampfschiffe und der Meßbriefe für die Fahrt durch 
den Suezkanal, ohne Nachvermessung anerkannt. 
Deutsche Dampfschisfe, welche einen vor dem 1. Juli 1895 ausgestelllen regelmäßigen 
Meßbrief oder einen Suezkanalmeßbrief besitzen, können verlangen, daß zur Feststellung des 
Netto-Raumgehalts der Abzug für die Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume nach der Vor- 
schrift der niederländischen Verordnung vom 18. September 1899 (Artikel 1 K. 2, Artikel 18, 19) 
durch Nachvermessung festgestellt wird. 
An Stelle des in dem vorstehenden Absatze vorgesehenen Ausgleichs kann für die Dampf- 
schiffe mit regelmäßigem, vor dem 1. Juli 1895 ausgestellten Meßbrief ein Abschlag von 
12½ Prozent und für Dampsschiffe mit einem Suezkanalmeßbrief ein solcher von 7½ Prozent von 
dem in ihrem Meßbriefe nachgewiesenen Netto-Raumgehalte gewährt werden. 
3. Soweit nach Vorstehendem eine Neuvermessung nöthig wird, dürfen Gebühren nur für die 
wirklich vermessenen Räume in Ansatz gebracht werden. 
Berlin, den 1. Dezember 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Rothe. 
  
3. Handels= und Gewerbe-Wesen. 
Der Bundesrath hat beschlossen, den nachstehend abgedrucklen Aenderungen des statistischen Waaren- 
verzeichnisses und des Verzeichnisses der Massengüter mit der Maßgabe die Zustimmung zu ertheilen, daß 
diese Aenderungen mit dem 1. Januar 1901 in Kraft treten. 
Berlin, den 6. Dezember 1900. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Wermuth.
	        
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