Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1888. (65)

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a)  wenn  die  Verurtheilung  einen  Angehörigen  eines  der  unter  Ziffer  1  genannten

b

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Staaten  betrifft,  dessen  Geburtsort  außerhalb  des  Reichsgebiets
gelegen  oder  nicht  zu  ermitteln  ist,  in  der  Weise,  daß  die  für  die
ausländische  Regierung  bestimmte  Strafnachricht  der  dem  Reichsjustizamt
für  das  bei  letzterem  geführte  Strafregister  einzusendenden  Strafnachricht  einfach
  (unter  Umschlag,  ohne  Begleitschreiben)  beigefügt  wird,

wenn  die  Verurtheilung  einen  innerhalb  des  Reichsgebiets  geborenen
Angehörigen  eines  der  unter  Ziff.  1  bezeichneten  Staaten  betrifft,  oder  wenn
die  Mittheilung  einer  Strafnachricht  an  einen  anderen  Staat  sich  ausnahmsweise
  zu  empfehlen  scheint  (vgl.  Ziffer  2),  in  der  Weise,  daß  die  für
die  ausländische  Regierung  bestimmte  Strafnachricht  dem  Justizministerium
mittelst  Berichts  —  eventuell  unter  Darlegung  des  Grundes,  weßhalb  sich  die
Mittheilung  ausnahmsweise  empfiehlt  —  eingereicht  wird.

Gegenwärtige  Verfügung  tritt  vom  1.  Juli  l.  Is.  ab  an  die  Stelle  der  Verfügungen
  des  Justizministeriums,  betreffend  die  Einsendung  der  gegen  Staatsangehörige
von  Italien,  der  Schweiz,  von  Belgien  und  Luxemburg,  beziehungsweise  auch  von  Spanien
und  Brasilien  ergangenen  Strafurtheile,  vom  30.  September  1879  (Reg.  Blatt  S.  416  ff.)
und  vom  6.  Dezember  1883  (Württ.  Gerichtsblatt  Band  21  S.  436).

Stuttgart,  den  30.  Juni  1888.

Faber.

 

 

Gedruckt  bei  G.  Hasselbrink  (Chr.  Scheufele).