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a) wenn die Verurtheilung einen Angehörigen eines der unter Ziffer 1 genannten
b
—
Staaten betrifft, dessen Geburtsort außerhalb des Reichsgebiets
gelegen oder nicht zu ermitteln ist, in der Weise, daß die für die
ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht der dem Reichsjustizamt
für das bei letzterem geführte Strafregister einzusendenden Strafnachricht einfach
(unter Umschlag, ohne Begleitschreiben) beigefügt wird,
wenn die Verurtheilung einen innerhalb des Reichsgebiets geborenen
Angehörigen eines der unter Ziff. 1 bezeichneten Staaten betrifft, oder wenn
die Mittheilung einer Strafnachricht an einen anderen Staat sich ausnahmsweise
zu empfehlen scheint (vgl. Ziffer 2), in der Weise, daß die für
die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht dem Justizministerium
mittelst Berichts — eventuell unter Darlegung des Grundes, weßhalb sich die
Mittheilung ausnahmsweise empfiehlt — eingereicht wird.
Gegenwärtige Verfügung tritt vom 1. Juli l. Is. ab an die Stelle der Verfügungen
des Justizministeriums, betreffend die Einsendung der gegen Staatsangehörige
von Italien, der Schweiz, von Belgien und Luxemburg, beziehungsweise auch von Spanien
und Brasilien ergangenen Strafurtheile, vom 30. September 1879 (Reg. Blatt S. 416 ff.)
und vom 6. Dezember 1883 (Württ. Gerichtsblatt Band 21 S. 436).
Stuttgart, den 30. Juni 1888.
Faber.
Gedruckt bei G. Hasselbrink (Chr. Scheufele).