Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1908. (36)

— 230 — 
3. Post- und Telegraphenwesen. 
  
Abänderung der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, abgeändert: 
1. Im §2 unter III ist im 2. Satze hinter „Seetelegramme“ einzuschalten: 
oder um Funkentelegramme. 
2. Im § 6 unter h sind im 2. Satze die Wörter „entweder als Handelsmarken“ bis „(s. 88 2, III 
und 15, I)“ zu ersetzen durch: 
in den Seetelegrammen, in den Funkentelegrammen oder als Handelsmarken angewandt 
werden (s. §8§ 2, III, 15, I und 15a, Il). 
3. Hinter § 15 werden folgende Bestimmungen eingeschaltet: § 15 a. Funkentelegramme. 
l. Funkentelegramme sind Telegramme, die mittels Funkentelegraphen zwischen Küstenstationen 
und Stationen auf Schiffen in See (Bordstationen) oder zwischen Schiffen in See gewechselt werden. 
Die inländischen und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem amtlichen 
Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
II. Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die im § 2 unter II bis V. 
enthaltenen Vorschriften. 
III. Die Adresse der Funkentelegramme an Schiffe in See muß möglichst vollständig sein; sie 
hat zu enthalten: 
a) den Namen des Empfängers mit etwaigen ergänzenden Zusätzen, 
b) den Namen des Schiffes, wie er in dem amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist, unter Hin- 
zufügung der Nationalität und, im Falle von Namensgleichheit, des Unterscheidungs- 
zeichens nach dem internationalen Signalbuche, 
c) den Namen der Küstenstation, wie er in dem Verzeichnis aufgeführt ist. 
IV. Hat sich das Schiff, für welches ein Funkentelegramm bestimmt ist, innerhalb der vom 
Absender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung bis zum Morgen des 29. Tages 
bei der Küstenstation nicht gemeldet, so gibt diese dem Absender Nachricht. Dieser kann durch eine 
telegraphisch oder brieflich an die Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß 
sein Telegramm weitere 30 Tage zur Ubermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usw. In Er- 
mangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der 
Aufgabe nicht mitgerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren Wirkungsbereich verlassen 
hat, bevor ihm das Funkentelegramm zugeführt werden konnte, so benachrichtigt sie den Absender davon. 
V. Unzulässig sind: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort, 
b) telegraphische Postanweisungen, 
c) Telegramme mit Vergleichung, 
d) Telegramme mit Empfangsanzeige, 
e) nachzusendende Telegramme, 
t) gebührenpflichtige Diensttelegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes handelt, 
8) dringende Telegramme, außer soweit es sich um die Beförderung auf den Linien des 
Telegraphennetzes nach Maßgabe der hierüber bestehenden Bestimmungen handelt, 
b) durch besonderen Boten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.