Dem bisherigen Kaiserlichen Konsul Cesar Müller in Caräcas ist die erbetene Entlassung aus dem
Reichsdienst ertheilt worden.
Der Kaiserliche Vize-Konsul in Santa Fé (Argentinien), J. Fallenstein, ist gestorben.
Dem Königlich niederländischen Konsul Otto von Pelser-Berensberg in Tachen ist Namens des
Reichs das Exequatur ertheilt worden.
Dem chilenischen General-Konsul für Deutschland mit dem Amtssitz in Hamburg, Pio Puelma Besa,
ist Namens des Reichs das Exequatur ertheilt worden.
2. Zoll= und Steuer Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 17. Mai 1900 Folgendes beschlossen:
1. Deulsche Güter, welche aus dem deutschen Zollgebiete zu der in der Zeit vom 31. Mai bis
10. Juni 1900 in Wien statifindenden Ausstellung von Automobilen gesendet worden sind und
von demselben mil dem Anspruch auf zollfreien Einlaß zurückgebracht werden, sind vor dem
Abgang in Wien von dem zuständigen Versender dem Kaiserlichen General-Konsul daselbst
unter Uebergabe von Verzeichnissen über den Inhalt der zu versendenden Kolli anzumelden.
2. Der Kaiserliche General-Konsul ertheilt nach erfolgter Prüfung den Rücksendungsnachweis
nach Maßgabe eines Formulars, welches die Bezeichnung des Empfängers, an den die
Sendung zurückgeht, Zeichen und Nummer, Anzahl, Art der Verpackung, Gewicht und Inhalt
der Kolli zu enthalten hat. Die Gewichtsangabe kann unterbleiben, wenn sich das Gewicht
der Kolli wegen unzureichender Tragfähigkeit der auf der Ausstellung vorhandenen Waagen
nicht feststellen läßt. In diesem Falle ist von dem General-Konsul eine bezügliche Bescheinigung
in dem Formular abzugeben.
3. Von Anlage eines Zollverschlusses wird abgesehen, dagegen die Zollfreiheit der Güter davon
abhängig gemacht, daß die Kolli mit von dem Kaiserlichen General-Konsul zu liefernden
Zetteln versehen werden, auf welchen der Name des Empfängers des zurückgehenden Aus-
stellungsguts, der Bestimmungsort und die Ordnungsnummer angegeben ist. Das Anbringen
von solchen Zeiteln an die einzelnen Kolli kann jedoch unterbleiben, wenn letztere in den
Ausstellungsräumen in Eisenbahnwagen verladen und diese österreichischerseits mit Plomben
zollamtlich verschlossen werden. In solchen Fällen sind zum Ausweise für die Einfuhr nach
dem deutschen Zollgebiete die Schiebethüren der Eisenbahnwagen mit je einem der fraglichen
Zettel zu versehen.
4. Sendungen dieser Art können auf Grund des Rücksendungsnachweises an der Grenze zollfrei
in den freien Verkehr gesetzt werden; wird die Abferltigung bei dem Amie des Bestimmungs-
orls beantragt, oder ergeben sich bei der Abferligung an der Grenze Anstände, so sind die
Güter unter Zollkontrole mit dem Rücksendungsnachweise dem zuständigen Amte zu über-
weisen, welchem die Schlußabfertigung obliegt.