Metadaten : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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Großherzoglichen  Kammer  und  eines  oder  einiger  Großherzoglichen  Ober-Forstbeamteten
  angestellt.

g.  28.

Examinirt  wird  von  dem  Vorsteher  der  Forstschule  und  anderen  dazu  gezogenen
  Personen,  schriftlich  und  mündlich,  in  allen  Kenntnissen,  die  zur  Forstverwaltung
  nöthig  sind,  aber  weniger  aus  der  Lehre,  wie  bey'm  Entlassungs-Eramen,
  sondern  mehr  aus  der  Wirklichkeit,  in  Beziehung  auf  richtige  Anwendung  im
Forstdienste.

Zugleich  werden  geeignete  Prüfungsarbeiten  aufgegeben.

Sollte  eine  Prüfung  außer  der  Zeit  nöthig  werden,  so  geschiehet  diese  bloß
durch  den  Vorsteher  der  Forstschule.

Bey  verschlossenen  Thüren  werden  alsdann  die  Fragepunkte  dem  Eraminanden
  nach  der  Nummerfolge  einzeln  zur  Beantwortung  vorgelegt.

Demnechst  erfolgt  darüber  und  über  die  aufgegebenen  Probearbeiten  mündliche
  Prüfung.  Die  Ergebnisse  der  Prüfung  werden  der  Prüfungs-Kommission
eingesendet.

6.  29.

Ueber  das  Ergebniß  des  Förster-Eramens  werden  Zensuren  ertheilt.  Ist  die
Zensur  eines  Geprüften  von  der  Prüfungs-Kommission  als  genügend  anerkannt,
so  wird  er  in  die  Zahl  der  eigentlichen  Forst-Kandidaten  aufgenommen,  aus
welchen  zur  Erledigung  gekommene  Forst-Dienststellen  wieder  besetzt  werden.

g.  30.

Wer  in  dem  Foͤrster-Examen  nicht  genügend  besteht,  giebt  damit  den  Beweis,
  daß  er  sich  zu  einer  höheren  Forst-Dienststelle  nicht  eigne  und  höchstens
mur  als  Unterförster  oder  überhaupt  im  niederen  Forstdienste  gebraucht  und  angestellt
  werden  könme.

Weimar  den  16.  Februar  1830.

Großherzoglich  Scchsische  Kammer.
Friedr.  Aug.  Freyh.  v.  Fritsch.