Full text : Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt  XII.  Gesetz  über  die  Presse.  793

Diese  Entscheidung  muß  von  der  Staatsanwaltschaft  binnen  vierundzwanzig
Stunden  nach  Anordnung  der  Beschlagnahme  beantragt  und  von  dem  Gericht
binnen  vierundzwanzig  Stunden  nach  Empfang  des  Antrags  erlassen  werden.

Hat  die  Polizeibehörde  die  Beschlagnahme  ohne  Anordnung  der  Staatsanwaltschaft
  verfügt,  so  muß  sie  die  Absendung  der  Verhandlungen  an  die
letztere  ohne  Verzug  und  spätestens  binnen  zwölf  Stunden  bewirken.  Die
Staatsanwaltschaft  hat  entweder  die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme
mittelst  einer  sofort  vollstreckkbaren  Verfügung  anzuordnen,  oder  die  gerichtliche
Bestätigung  binnen  zwölf  Stunden  nach  Empfang  der  Verhandlungen  zu  beantragen.


Wenn  nicht  bis  zum  Ablaufe  des  fünften  Tages  nach  Anordnung  der
Beschlagnahme  der  bestätigende  Gerichtsbeschluß  der  Behörde,  welche  die  Beschlagnahme
  angeordnet  hat,  zugegangen  ist,  erlischt  die  letztere  und  muß  die
Freigabe  der  einzelnen  Stücke  erfolgen.

§.  25.  Gegen  den  Beschluß  des  Gerichts,  welcher  die  vorläufige  Beschlagnahme
  aufhhebt,  findet  ein  Rechtsmittel  nicht  statt!).

§.  26.  Die  vom  Gericht  bestätigte,  vorläufige  Beschlagnahme  ist  wieder
aufzuheben,  wenn  nicht  binnen  zwei  Wochen  nach  der  Bestätigung  die  Strafverfolgung
  in  der  Hauptsache#)  eingeleitet  worden  ist.

§.  27.  Die  Beschlagnahme  von  Druckschriften  trifft  die  Eemplare  nur
da,  wo  dergleichen  zum  Zwecke  der  Verbreitung?)  sich  befinden.  Sie  kann  sich
auf  die  zur  Vervielfältigung  dienenden  Platten  und  Formen  erstrecken;  bei
Druckschriften  im  engeren  Sinne  hat  auf  Antrag  des  Betheiligten  statt  Beschlagnahme
  des  Satzes  das  Ablegen  des  letzteren  zu  geschehen.

Bei  der  Beschlagnahme  sind  die  dieselbe  veranlassenden  Stellen  der  Schrift
unter  Anführung  der  verletzten  Gesetze  zu  bezeichnen.  Trennbare  Töheile  der
Druckschriften  (Beilagen  einer  Zeitung  2c.),  welche  nichts  Strafbares  enthalten,
sind  von  der  Beschlagnahme  auszuschließen.

8.  28.  Während  der  Dauer  der  Beschlagnahme  ist  die  Verbreitung")  der
von  derselben  betroffenen  Druckschrift  oder  der  Wiederabdruck  der  die  Beschlagnahme
  veranlassenden  Stellen  unstatthaft.

Wer  mit  Kenntniß  dieser  verfügten  Beschlagnahme  dieser  Bestimmung  entgegenhandelt,
  wird  mit  Geldstrafe  bis  fünfhundert  Mark  oder  mit  Gefängniß
bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

§.  298).  Zur  Entscheidung  über  die  durch  die  Presse  begangenen  Uebertretungen
  sind  die  Gerichte  auch  in  denjenigen  Bundesstaaten  ausschließlich  zuständig,
  wo  zur  Zeit  noch  deren  Aburtheilung  den  Verwaltungsbehörden  zusteht.

1)  Gegen  den  die  Beschlagnahme  bestätigenden  Beschluß  ist  die  einfache  Beschwerde
  zulässig,  Str.  P.  O.  5.  346.

2:)  Das  heißt,  wenn  die  Verfolgung  nicht  wegen  des  Deliktes  eingeleitet  ist,
welches  durch  die  Druckschrift  verübt  worden,  Berner  a.  a.  O.  S.  115.

3)  Es  findet  also  eine  Beschlagnahme  von  Druckschriften  nicht  statt,  wenn  dieselben
  sich  im  Eigenthum  oder  im  Besitz  von  Privatpersonen  befinden  und  auch  nicht,
wenn  sie  in  geschlossenen  Gesellschaften  zur  Unterhaltung  ausgelegt  sind,  wohl  aber,
wenn  sie  in  dem  Gastzimmer  eines  Gasthofes  oder  in  einem  öffentlichen  Lesezimmer
angetroffen  werden,  Berner  a.  a.  O.  §.  115.

1)  Der  Wiederabdruck  einer  in  Beschlag  genommenen  Druckschrift  ist  nicht  strafbar,
  wenn  bei  der  Beschlagnahme  die  dieselbe  veranlassenden  Stellen  der  Schrift  nicht
bezeichnet  worden  sind,  Erk.  2.  Nov.  1876  (E.  LXXVIII.  404).

Weder  das  Ganze  noch  die  beanstandeten  Stellen  der  Druckschrift  dürfen  verbreitet
  werden,  wohl  aber  steht  die  Verbreitung  der  unbeanstandeten  Stellen  frei,
Berner  a.  a.  O.  8.  117.

5')  §.  29  ist  gemäß  Ger.  Verf.  Ges.  §§.  12,  13,  142  gegenstandslos  geworden.
Nur  die  Bestimmung  des  Abs.  1  steht  gemäß  §.  5  Einf.  Ges.  z.  Str.  P.  O.  noch
in  Geltung  und  hat  zur  Folge,  daß  die  Zulässigkeit  des  Verfahrens  mittels  volizeilicher
  Strafverfügungen  (§§.  459  f.  Str.  P.  O.)  sich  nicht  auf  die  durch  die  Presse
begangenen  Uebertretungen  erstreckt.