Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

Zweiter  Teil.  Verfahren.  §  369.  351

8)  Die  im  §  369  Abs.  2,  3  erwähnten  Offiziere  und  Beamten
  sind  verpflichtet,  dem  Beschuldigten  bei  Aufnahme  der
Erklärung  juristischen  Beistand  zu  leisten  und  ihn  über  die  erforderliche
  Form  und  über  die  juristischen  Erfordernisse  und
Folgen  der  Erklärung  zu  belehren.  Ger.  II.  27.  Aug.  1902.
E.  3,194.  Der  Führer  eines  Wachtkommandos  ist  als  solcher
nur  dann  zur  Entgegennahme  einer  Erklärung  auf  Einlegung
eines  Rechtsmittels  zuständig,  wenn  er  gleichzeitig  zu  den  in

2563  A#b  7  2  und  3  erwähnten  Personen  gehört.  RMGer.

9)  Erklärt  der  Beschuldigte,  daß  er  eine  Erklärung  zu
Protokoll  abzugeben  wünsche,  6  ist  für  sofortige  Vorführung
Sorge  zu  tragen.  Wird  die  rechtzeitige  horflbrung  unterlassen,
  so  kann  dies  als  „unabwendbarer  Zufall"“  —  9147  —
gelten.  RMGer.  I.  6.  Dez.  1900.  E.  1,3  und  I.  10.  Aug.  1901.
E.  1,254.  II.  27.  Aug.  1902.  E.  3,194.  Das  gleiche  gilt  bei
unzutreffender  Belehrung  über  die  Einlegung  des  Rechtsmittels.
5*  327  Abs.  3.  RMGer.  I.  1.  April  1903.  E.  4,296.

10)  Der  Antrag  kann  auch  bei  dem  Gerichtsschreiber
des  Amtsgerichts,  in  dessen  Bezirk  das  Gefängnis  liegt,  rechtswirksam
  zu  Protokoll  gegeben  werden.  RMGer.  III.  27.  Febr.
1901.  E.  1,41,  nicht  aber  bei  einem  Militärgerichtsschreiber.
Bal.  RMGer.  II.  21.  Mai  1902.  E.  3,46.  PE.  IV,  834d.

11)  Die  in  §  369  a.  a.  O.  in  bezug  genommenen  Erklärungen
  können  auch  in  Fällen  der  höheren  Gerichtsbarkeit  zu
Protokoll  eines  Gerichtsoffhziers,  des  Disziplinarvorgesetzten
oder  —  im  Falle  des  §  369  Abs.  3  —  des  mit  der  Aufsicht
über  das  Gefängnis  betrauten  Offiziers  oder  Beamten  abgegeben
  werden.  Die  Zuziehung  eines  Gerichtsschreibers  ist  nicht
erforderlich.  RMGer.  1.  25.  Juli  1901.  E.  1,238.  II.  18.  Mai
1901.  E.  1,141.  PE.  I,  59.

12)  Die  Vorschrift  des  Abs.  2  verlangt  nicht,  daß  die  Erklärung
  bei  einem  Gerichtsoffizier  oder  Militärjustizbeamten
abgegeben  werde,  welcher  dem  im  Abs.  1  des  §  369  bezeichneten
  Gerichtsherrn  unterstellt.  RMGer.  I.  22.  Mai
1901.  E.  1,146.

13)  Gelangt  die  schriftliche,  an  den  Gerichtsherrn  erster
Instanz  gerichtete  Revision  durch  Zufall,  aber  noch  rechtzeitig
in  die  Hände  des  Gerichtsherrn  zweiter  Instanz,  so  gilt  die
Revision  als  an  zuständiger  Stelle  eingelegt.  RMGer.  II.
11.  Juni  1901.  E.  1,183  und  II.  18.  Juli  1901.  E.  1,37.

Es  kann  aber  die  telegraphische  Mitteilung  der  unzuständigen
  Stelle  an  den  zuständigen  Gerichtsherrn,  daß  das
Rechtsmittel  eingelegt  sei,  die  rechtzeitige  Anbringung  des