Zweiter Teil. Verfahren. § 369. 351
8) Die im § 369 Abs. 2, 3 erwähnten Offiziere und Beamten
sind verpflichtet, dem Beschuldigten bei Aufnahme der
Erklärung juristischen Beistand zu leisten und ihn über die erforderliche
Form und über die juristischen Erfordernisse und
Folgen der Erklärung zu belehren. Ger. II. 27. Aug. 1902.
E. 3,194. Der Führer eines Wachtkommandos ist als solcher
nur dann zur Entgegennahme einer Erklärung auf Einlegung
eines Rechtsmittels zuständig, wenn er gleichzeitig zu den in
2563 A#b 7 2 und 3 erwähnten Personen gehört. RMGer.
9) Erklärt der Beschuldigte, daß er eine Erklärung zu
Protokoll abzugeben wünsche, 6 ist für sofortige Vorführung
Sorge zu tragen. Wird die rechtzeitige horflbrung unterlassen,
so kann dies als „unabwendbarer Zufall"“ — 9147 —
gelten. RMGer. I. 6. Dez. 1900. E. 1,3 und I. 10. Aug. 1901.
E. 1,254. II. 27. Aug. 1902. E. 3,194. Das gleiche gilt bei
unzutreffender Belehrung über die Einlegung des Rechtsmittels.
5* 327 Abs. 3. RMGer. I. 1. April 1903. E. 4,296.
10) Der Antrag kann auch bei dem Gerichtsschreiber
des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Gefängnis liegt, rechtswirksam
zu Protokoll gegeben werden. RMGer. III. 27. Febr.
1901. E. 1,41, nicht aber bei einem Militärgerichtsschreiber.
Bal. RMGer. II. 21. Mai 1902. E. 3,46. PE. IV, 834d.
11) Die in § 369 a. a. O. in bezug genommenen Erklärungen
können auch in Fällen der höheren Gerichtsbarkeit zu
Protokoll eines Gerichtsoffhziers, des Disziplinarvorgesetzten
oder — im Falle des § 369 Abs. 3 — des mit der Aufsicht
über das Gefängnis betrauten Offiziers oder Beamten abgegeben
werden. Die Zuziehung eines Gerichtsschreibers ist nicht
erforderlich. RMGer. 1. 25. Juli 1901. E. 1,238. II. 18. Mai
1901. E. 1,141. PE. I, 59.
12) Die Vorschrift des Abs. 2 verlangt nicht, daß die Erklärung
bei einem Gerichtsoffizier oder Militärjustizbeamten
abgegeben werde, welcher dem im Abs. 1 des § 369 bezeichneten
Gerichtsherrn unterstellt. RMGer. I. 22. Mai
1901. E. 1,146.
13) Gelangt die schriftliche, an den Gerichtsherrn erster
Instanz gerichtete Revision durch Zufall, aber noch rechtzeitig
in die Hände des Gerichtsherrn zweiter Instanz, so gilt die
Revision als an zuständiger Stelle eingelegt. RMGer. II.
11. Juni 1901. E. 1,183 und II. 18. Juli 1901. E. 1,37.
Es kann aber die telegraphische Mitteilung der unzuständigen
Stelle an den zuständigen Gerichtsherrn, daß das
Rechtsmittel eingelegt sei, die rechtzeitige Anbringung des