Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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in Ansatz zu bringen; der Abzug von einem Zehntel für die obere unbrauchbare Schicht findet in 
diesem Falle nicht stalt. 
§. 272. 
4. Abweichung Ergiebt sich bei der amtlichen Feststellung der Vorräthe, daß das angemeldete Material die 
der amtlichen Anwendung eines niedrigeren Alkoholausbeutesatzes (§. 294) bedingt als das vorgefundene, oder 
Seustelun daß die vorhandene Materialmenge die angemeldete um mehr als ein Zehntel übersteigt, so hat der 
meldung. Aussichtsbeamte eine Verhandlung aufzunehmen und in beiden Ausfertigungen der Material- 
anmeldung einen hierauf bezüglichen Vermerk zu machen. 
Die Verhandlung ist dem Hauptamte zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob das Straf- 
verfahren eingeleitet werden soll. 
5. 273. 
5. Verwendung Wird Material zum Abtrieb angemeldet, so ist es von der Hebestelle in der Ausfertigung B 
von Vaterial der Materialanmeldung unter Hinweis auf die Abfindungsanmeldung (8. 277) abzuschreiben. Das 
mm#. #renGleiche hat in der Ausfertigung A der Materialanmeldung durch den Aufsichtsbeamten bei seiner 
ibetriebe. . . 
Wurme nächsten Anwesenheit in der Brennerei zu geschehen. 
8. 274. 
6. Verwendung Soll Material zu anderen Zwecken als zum Brennereibetriebe verwendet oder vernichtet 
von Material werden, so ist dies der Hebestelle so zeitig schriftlich anzuzeigen, daß eine amtliche Ueberwachung 
zur nderen 1. stattfinden kann. 
zum Bren- Der von der Hebestelle zu benachrichtigende Aufsichtsbeamte hat die anderweite Verwendung 
nereibetriebe. oder Vernichtung, soweit thunlich, zu überwachen, die Materialmenge in der Materialanmeldung A 
abzuschreiben und auf der Verwendungsanzeige einen Vermerk zu machen. 
Trifft zur angezeigten Stunde kein Beamter in der Brennerei ein, so ist der Brennereibesitzer 
berechtigt, die angemeldete Verwendung oder Vernichtung des Materials vorzunehmen. Der 
Brennereibesitzer hat alsdann selbst die Materialmenge in der Materialanmeldung abzuschreiben. 
Die anderweit verwendete oder vernichtete Materialmenge ist in der Ausfertigung B der An- 
meldung von der Hebestelle abzuschreiben. 
§. 275. 
Behandlung Werden die Materialvorräthe bis zum Schlusse des Betriebsjahrs nicht sämmilich abgeschrieben, 
der am so ist amtlich festzustellen, ob der nicht abgeschriebene Theil noch vorhanden ist. Zutreffendenfalls 
Shluffe Albesr ist über den Bestand eine neue Materialanmeldung für das neue Betriebsjahr in doppelter Aus- 
verblieblnor fertigung einzureichen und in der erledigten Anmeldung von Beamten ein entsprechender Vermerk 
Materialbe= zu machen. — 
stände. Weicht der Istbestand vom Sollbestand um mehr als ein Zehntel des letzteren ab, so ist eine 
Verhandlung aufzunehmen und dem Hauptamte zur Entscheidung darüber vorzulegen, ob das 
Strafverfahren eingeleitet werden soll. 
—n 
S. 276. 
8. Rücklieferung Nach Abschreibung der gesammten in der Anmeldung nachgewiesenen Vorräthe, im Falle des 
der Material= F. 275 nach der dort vorgeschriebenen Schlußrevision, ist die Ausfertigung A der Anmeldung vom 
anmeldung. Brennereibesitzer binnen fünf Tagen an die Hebestelle zurückzuliefern. 
§. 277. 
III. Abfindungsan- In den nach der Stoffmenge abgefundenen Brennereien ist spätestens drei Tage vor der Er- 
meldung. öffnung des Betriebs der Hebestelle für den Betrieb mit mehligen Stoffen eine Abfindungsanmeldung 
1. Einreichungs nach Muster 37, für den Betrieb mit Material eine Abfindungsanmeldung nach Muster 38 in 
· doppelter Ausfertigung einzureichen. Soll der Betrieb nach Ablauf des angemeldeten Zeitraums 
Muster 31— fortgesetzt oder wieder aufgenommen werden, so ist eine neue Abfindungsanmeldung in gleicher 
— 
– 
—Mster 38.— Weise abzugeben. 
—. Die Hebestelle darf über eine verspätete Einreichung der Abfindungsanmeldung hinwegsehen, 
wenn die Anmeldung noch vor Beginn des angemeldeten Betriebs in der Brennerei ausgelegt 
werden kann. Die Direktiobehörde kann gestatten, daß die Abfindungsanmeldung spätestens am 
Tage vor der Betriebseröffnung eingereicht wird.
	        
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