Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1831. (22)

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g.  29.  Außer  den  Fällen  von  G.  19.  und  20.  trägt  der  Vorsteher  auf
Stimmensammlung  an.

§.  30.  Sobald  indessen  einzelne  oder  mehrere  Mitglieder  die  Fortsetzung  der
Berathung  in  einer  anderweiten  außerordentlichen,  oder  in  der  nächsten  gewöhnlichen
Sitzung  verlangen,  so  wird  darüber  abgestimmt  und  nach  der  Mehrheit  beschlossen.

K.  31.  Ueber  die  Art  der  Absiimmung  entscheidet  in  der  Regel  der  Vorsteher.
Wenn  aber  ein  Mitglied  darauf  anträgt,  und  demselben  wenigstens  drei  Mitglieder
beitreten,  muh  durch  geheime  Stiummzeichen  abgestimmt  werden.  Oiese  Art  der
Abstimmung  muß  in  allen  Fällen  bei  den  der  Stadtverordneten-Versammlung
zustehenden  Wahlen  statt  finden.

§.  32.  Sobalddie  für  jede  der  verschiedenen  Meinungen  vorhandenen  Stimmen
laut  gezählt  sind,  so  wird  vom  WVorsteher  der  Beschluß  ausgesprochen,  vom  Protokollführer
  in  das  Konserenz-Protokoll  eingetragen  und  letzteres  nach  Vorschrift  des
Gesetzes  §.  80.  vollzogen.

K.  33.  Ist  der  Gegenstand  der  Verhandlung  von  solchem  Umfange,  daß  der
Beschluß  während  der  Sitzung  nicht  mit  der  gehörigen  Bestimmtheit  zu  Protokoll
gefaßt  werden  bann,  so  geschieher  solches  nach  aufgehobener  Versammlung.

34.  Die  Versammlung  wählt  dazu  aus  ihrer  Mitte  eine  Deputation  von
drei  Mitgliedern.

§.  35.  Der  Beschluß  wird  vom  Protokollführer  mit  diesen  drei  Mitgliedern
zu  Protokoll  genommen,  und  von  ihnen,  so  wie  vom  Worsteher  unterschrieben.

§.  36.  Sollte  derjenige,  dessen  Meinung  oder  Vorschlag  die  Stimmenmehrheit
  erhalten  hat,  nicht  unter  den  Mitgliedern  dieser  Deputation  begriffen  seyn,  so  ist
derselbe  dabei  zuzuziehen.
«  K.  37.  Die  einzelnen  Mitglieder  dürfen  aus  den  Versammlungen  nur  dann
wegbleiben,  wenn  sie  gegründete  Entschuldigungen  für  sich  haben;  diese  müssen  dem
Vorsteher  zu  rechter  Zeit  angezeigt  werden,  damit  derselbe,  um  die  Versammlung
siets  möglichst  vollzählich  zu  erhalten,  die  erforderlichen  Stellvertreter  einladen  kann.

§.  338.  Ob  die  Entschuldigung,  welche  jemand  für  sein  Außenbleiben  anführt,
  genügend  sey,  wird  vom  Vorsteher  ermessen,  und  wenn  der  Betheiligte  bei
Lesen  Ausspruch  sich  nicht  beruhiget,  von  der  Versammlung  nach  Stimmenmehrheit
entschieden.

§.  39.  Füur  den  Fall  unentschuldigten  Ausbleibens,  für  den  Gebrauch  ungenügender
  oder  unwahr  gefundener  Entschuldigungen,  für  zu  spates  Erscheinen  in

en  Sitzungen  und  fuͤr  andere  Faͤlle  dieser  Art,  duͤrch  welche  die  Ordnung  gestoͤrt
wird,  darf  die  Stadtverordneten-Versammlung  Strafen  bis  zu  fuͤnf  Thalern,  unter
Genehmigung  des  Magistrats,  festsetzen;  dergleichen  Sta  hat  der  Magistrak,
wenn  an  der  Thatsache  kein  Zweifel  ist,  zur  Armenkasse  des  Orts  einzuziehen.
.  H.-10.Werbreitnalhintereinander,ohnegegkündcteEntschuldigun,ausgeblieben
  ist,  oder  wiederholt  durch  ungebuͤhrliches  Benehmen  Ordnung  unb  Ruhe
hert,  und  den  Zuruf  des  Vorstehenden  zur  Ordnung  nicht  beachtet  hat,  kann  auf
stimmte  Zeit  oder  fuͤr  immer  aus  der  Versammlung  ausgeschlossen  werden,  wenn
zwei  Drittheile  derselben  in  diesem  Beschlusse  übereinstimmen.  Eine  weitere  Erörkerung
  der  Thatsachen  und  eine  Reklamation  gegen  einen  solchen  Beschluß  findet
nicht  Statt.  Dem  Magistrate  aber  ist  davon  Anzeige  zu  erstatten,  und  der  Stellvertreter
  für  die  Oauer  des  Ausschlusses  einzuberufen.
§.  41.