Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

— 210* — 
Anleitung zum Gebrauche. 
mDer Abfindungsplan nach diesem Muster ist für die nach der Leistungsfähigkeit der Brenn- 
vorrichtung abgefundenen Brennereien bestimmt, sofern sie mehlige Stoffe verarbeiten; er ist der 
Hebestelle spätestens drei Tage vor Beginn des Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen. 
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den 
Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Abfindungsplan sich nicht erstrecken. 
. Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder 
Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Abfindungsplane für den 
vorhergehenden Monat anzumelden. 
Der Brennereibesitzer hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben. 
Die Abtriebszeit muß in der Regel einen auf ganze oder halbe Stunden abgerundeten Zeitraum 
von mindestens sechs Stunden umfassen. Als Beginn des Abtriebs gilt beim ersten Abtriebe der 
Zeilpunkt des Feueranmachens unter dem Brenngeräth oder des Einleitens von Dampf 
in dasselbe und bei den unmittelbar folgenden Abtrieben die Befüllung des Brenngeräths. 
Handlungen, die den Betrieb nur vorbereiten, sind schon vor Beginn der angemeldeten 
Abtriebsgeit zulässig. 
. Wenn Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien während eines Monats statt der Maoischbottich- 
steuer den Zuschlag entrichten wollen, haben sie dies im ersten Abfindungsplane des Monats 
am Fuße der Seite 1 zu erklären. In allen anderen Fällen ist der betreffende Vordruck auf 
Seite 1 zu durchstreichen. 
Die Hebestelle hat bei Prüfung des Abfindungsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen. 
Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so ist der Abfindungsplan dem Brennereibesitzer zur 
Neuausstellung zurückzugeben. 
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Abfindungsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs 
in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen sowie sauber 
und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung des Abfindungsplans, die 
seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen. 
Der Abfindungsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle 
zurückzuliefern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.