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Anleitung zum Gebrauche.
mDer Abfindungsplan nach diesem Muster ist für die nach der Leistungsfähigkeit der Brenn-
vorrichtung abgefundenen Brennereien bestimmt, sofern sie mehlige Stoffe verarbeiten; er ist der
Hebestelle spätestens drei Tage vor Beginn des Betriebs in doppelter Ausfertigung einzureichen.
Der Betrieb kann für beliebige Zeitabschnitte innerhalb eines Monats erklärt werden; auf den
Betrieb in verschiedenen Monaten darf ein Abfindungsplan sich nicht erstrecken.
. Werden beim Einstellen des Betriebs am Anfang eines Monats nur noch Maischabtriebe oder
Feinbrände vorgenommen, so sind diese Betriebshandlungen in dem Abfindungsplane für den
vorhergehenden Monat anzumelden.
Der Brennereibesitzer hat die Anmeldung auf Seite 1 auszufüllen und zu unterschreiben.
Die Abtriebszeit muß in der Regel einen auf ganze oder halbe Stunden abgerundeten Zeitraum
von mindestens sechs Stunden umfassen. Als Beginn des Abtriebs gilt beim ersten Abtriebe der
Zeilpunkt des Feueranmachens unter dem Brenngeräth oder des Einleitens von Dampf
in dasselbe und bei den unmittelbar folgenden Abtrieben die Befüllung des Brenngeräths.
Handlungen, die den Betrieb nur vorbereiten, sind schon vor Beginn der angemeldeten
Abtriebsgeit zulässig.
. Wenn Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien während eines Monats statt der Maoischbottich-
steuer den Zuschlag entrichten wollen, haben sie dies im ersten Abfindungsplane des Monats
am Fuße der Seite 1 zu erklären. In allen anderen Fällen ist der betreffende Vordruck auf
Seite 1 zu durchstreichen.
Die Hebestelle hat bei Prüfung des Abfindungsplans unwesentliche Mängel zu berichtigen.
Erscheint die Berichtigung nicht angängig, so ist der Abfindungsplan dem Brennereibesitzer zur
Neuausstellung zurückzugeben.
Der Brennereibesitzer hat den festgestellten Abfindungsplan vor Beginn des angemeldeten Betriebs
in dem zur Aufbewahrung des Brennereibelagshefts bestimmten Behältniß auszulegen sowie sauber
und unbeschädigt zu erhalten. Der Verlust und jede Beschädigung des Abfindungsplans, die
seine Weiterbenutzung hindert, ist der Hebestelle oder dem Aufsichtsbeamten unverzüglich anzuzeigen.
Der Abfindungsplan ist binnen fünf Tagen nach Ablauf der Frist, für die er gilt, an die Hebestelle
zurückzuliefern.