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Anlage 39.
(B. O. 85. 301 und 305.)
Anleitung
für
den Abtrieb von Maischproben und von Materialproben.
A. Maischproben.
1. Der Brennereibesitzer ist verpflichtet, die Enlnahme von Maischproben zum Zwecke der Untersuchung
auf ihren Alkoholgehalt zu gestatten; er ist aufzusordern, der Probenentnahme beizuwohnen.
Die Probenentnahme hat unvermuthet zu erfolgen; es ist dazu ein Bottich auszuwählen,
an dessen richtiger Bemaischung kein Zweifel besteht und dessen Maische nach den Berriebs-
verhällnissen der Brennerei ausreichend vergohren ist. In Hefenbrennereien ist darauf zu achten,
daß die Hefenabnahme in dem üblichen Umsange stattgesunden hat.
Damit die Probe dem wirklichen Durchschnittsgehalte der Maische an Alkohol entspricht,
ist der Inhalt des Bottichs gründlich umzurühren und alsdann sofort die Probe in der Weise zu
entnehmen, daß eine Flasche von etwa einem halben Liter Raumgehalt umgekehrt bis in die mittlere
Schicht der Maische eingesenkt, dann umgedreht und, nachdem die Luft entwichen und durch
Meische ersetzt ist, rasch herausgehoben wird. Die Flasche ist gut zu verkorken und mit einem Zettel
zu versehen, auf welchem
Name des Besitzers und Klasse der Brennerei,
Tag und Stunde der Probenentnahme,
Nummer des Bottichs,
der vor dem Umrühren des Bottichinhalts seslzustellende Steigraum in Centimetern sowie
Name und Diensteigenschaft des Beamten
anzugeben ist. Dem Brennereibesitzer ist freizustellen, den Zettel mit zu unterschreiben und die
Flasche zu versiegeln.
Der Brennereibesitzer ist unter Mittheilung von Ort und Zeit des Abtriebs der Maischprobe
aufzufordern, dem Abtriebe beizuwohnen.
2. Der Abtrieb der Maischprobe ist vom Oberkontroleur in seiner Wohnung oder bei der Hebestelle
thunlichst am Tage der Probenentnahme spätestens aber am folgenden Tage, vorzunehmen. Ist der
Brennereibesitzer zur angesetzten Stunde nicht erschienen, so ist ein zweiter Zeamter zuzuziehen.
3. Die zum Abtriebe von Maischproben dienende Brennvorrichtung wird durch nachstehende Zeichnung
veranschaulicht.