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Meßuhrordnung.
Erster Titel.
Zulassung der amtlichen Meßuhren und ihre Ueberwachung.
8. 1.
Als amtliche Meßuhren sind zugelassen der Siemenssche Alkoholmesser und der Siemenssche
Probenehmer. ·· »
Die Einrichtung, Aufstellung und Reinigung der Meßuhren sowie die Außer= und Wieder-
inbetriebsetzung der Alkoholmesser sind im zweiten Titel beschrieben. Die Direktiobehörde kann Ab-
weichungen, welche bezwecken, die Meßuhr besonderen Betriebsverhältnissen anzupassen, nach An-
hörung der Normal-Aichungs-Kommission zulassen, sofern dadurch die eigentliche Einrichtung der
Meßuhr nicht berührt wird.
.2.
Der Alkoholmesser darf nur in Brennereien Anwendung finden, in denen der erzeugte Brannt-
wein eine durchschnittliche Stärke von wenigstens 34 Gewichtsprozent besitzt, der Probenehmer nur
in Brennereien, in denen diese Stärke weniger als 34 Gewichtsprozent beträgt. Die Direktiv-
behörde kann unter Zustimmung der Normal-Aichungs-Kommission Abweichungen zulassen.
. 3.
Die Meßuhren sind, bevor sie an die Brennerei versandt werden, von der Normal-Aichungs-
Kommission zu prüfen. Die Prüfung hat sich auf die ordnungsmäßige Wirksamkeit der Meßuhr,
insbesondere auf den Raumgehalt der Meßtrommel, auf die Zählwerke und beim Alkoholmesser auf
den Schwimmer mit den zugehörigen Probegewichten, die Alkoholkurve und die Länge des Fall-
hebels, beim Probenehmer auf die Schöpfeinrichtung zu erstrecken.
Ergeben sich bei der Prüfung keine Bedenken, so hat die Normal-Aichungs-Kommission einen
Beglaubigungsschein in doppelter Ausfertigung auszustellen und der Direktivbehörde zu übersenden.
Diese hat die eine Ausfertigung zum Belagshefte der Hebestelle, die andere zum Belagshefte der
Brennerei zu überweisen. Abänderungen des Beglaubigungsscheins dürfen nur von der Normal-
Aichungs-Kommission vorgenommen werden.
Das Hauptamt hat von jeder Ausbesserung der inneren Theile einer Meßuhr, die ihm früher
bekannt wird als der Normal-Aichungs-Kommission, dieser Mittheilung zu machen. Die Kom-
mission hat zu bestimmen, ob eine neue Beglaubigung der Meßuhr oder der ausgebesserten Theile
vorzunehmen ist. Ersatztheile, die an die Stelle beglaubigter Theile treten sollen, sind vor der Ein-
fügung in die Meßuhr zu beglaubigen.
« . 4.
Die Meßuhr sowie beglaubigte Ersatz- und ausgebesserte Theile derselben sind von der
Normal-Aichungs-Kommission dem Brennereibesitzer unter Verschluß zu übersenden.
S. 5.
Die Aufstellung und amtliche Verschließung der Meßuhr hat durch zwei Steuerbeamte zu ge-
schehen, von denen einer ein Oberbeamter sein muß; erforderlichen Falles ist ein Sachverständiger
(§. 12) zuzuziehen. Ueber die Aufstellung und Verschließung der Meßuhr ist eine Verhandlung in
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I. Arten der M
uhren.
II. Anwendbarkei
der Mehuhre:
III. Prüfung und
glaubigung.
IV. Uebersendun
Meßuhr.
V. Aufstellung
Verschliebun
Meßahr.