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gesetzt ist, sind im Einvernehmen mit der Normal-Aichungs-Kommission von der Direktiobehörde
kürzere Fristen festzusetzen.
8. 12.
Die Revisionen sind durch Sachverständige vorzunehmen, die zu diesem Zwecke bei der Normal- 2. Nevisions
Aichungs-Kommission eine besondere Ausbildung genossen haben. Die Sachverständigen sind von beamte.
den Landesregierungen als solche zu bestellen; sie können Beamte der Steuerverwaltung sein. In
Ermangelung geeigneter Landesbeamten ist die Normal-Aichungs-Kommission um Entsendung von
Sachverständigen zu ersuchen.
§. 13.
Um eine gleichmäßige und sachentsprechende Kontrolirung der Meßuhren zu sichern, hat die 3. Revision
Normal-Aichungs-Kommission Revisionen durch ihre Sachverständigen vorzunehmen. Diese Revisionen durch 1
haben nach Maßgabe eines zwischen der Normal-Aichungs-Kommission und der obersten Landes- gna
Finanzbehörde zu vereinbarenden Planes zu erfolgen. Das Hauptamt hat die erforderlichen Steuer- *8
beamten rechtzeitig abzuordnen. Im Einvernehmen mit der obersten Landes-Finanzbehörde kann mission.
die Normal-Aichungs-Kommission auch außerhalb des festgestellten Planes Revisionen durch ihre
Sachverständigen vornehmen. l½
Die Ausführung der Revision wird vom Reichskanzler durch besondere Anweisung geregelt. 4. Ausfüh-
Die Revisionsverhandlungen nebst Anlagen sind der Normal-Aichungs-Kommission einzureichen. spnne d
Diese hat die Verhandlungen zu prüfen und das Ergebniß der Revisionen der Direklivbehörde erinon.
mitzutheilen. 0. 15
Werden Störungen im Gange einer Mebuhr angezeigt (B. O. §. 190), so hat der Ober= Xll. Störungen d
kontroleur sofort die Meßuhr zu untersuchen, nöthigenfalls ein oder mehrere Probebrennen abzuhalten Meßahr.
sowie die Meßuhr zu reinigen und die Blattfeder zu berichtigen. Lassen sich die Bedenken gegen
die Zuverlässigkeit der Meßuhr nicht beseitigen, so ist an das Hauptamt zu berichten. Dieses hat
sofort eine außerordentliche Revision der Meßuhr herbeizuführen. Wird auch durch letztere eine
Aufklärung nicht erreicht, so ist die Normal-Aichungs-Kommission um Entsendung eines Sach-
verständigen zu ersuchen.
§. 16.
Die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission bildet die oberste technische Behörde für die XIll. Normal-
Prüfung, Behandlung und Revision der Meßuhren. Aichungs-Kon
Sie hat uber die Ergebnisse der Revisionen, sowohl der eigenen wie der der Sachverständigen mission.
der Landesregierungen, nach Ablauf jedes Brennereibetriebs jahrs einen zusammenfassenden Bericht
zu erstatten, welcher vom Reichsschatzamte den obersten Landes-Finanzbehörden mitzutheilen ist.
Zwischen der Kaiserlichen Normal-Aichungs-Kommission und den Direktiobehörden findet in
allen die technische Behandlung und die Revision der Meßuhren betreffenden Fragen ein unmittel-
barer Schriftverkehr stau. Die Direktivbehörden haben der Kommission auf Ersuchen Auskunft über
die Beobachtungen zu ertheilen, welche über die Wirksamkeit der Meßuhren gemacht werden.
Die im §. 11 Abs. 2 sowie im Schlußsatze des 8. 12 und in den §§. 13 und 15 der Normal-
Aichungs-Kommission zugewiesenen Obliegenheiten werden in Bayern durch die Königlich bayerische
Normal-Aichungs-Kommission wahrgenommen.
. , 8. 17.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, andere als die im 8. 1 genannten Meßuhren unter Erlaß XIV. Zulassung a
näherer Anordnungen über dieselben für den amtlichen Gebrauch zuzulassen. * Meß-
Uhren.
Zweiter Titel.
Beschreibung der Siemensschen Meßuhren und Anweisung zu ihrer Aufstellung und
Reinigung.
A. Der Alkoholmesser.
S. 18.
Der Siemenssche Alkoholmesser hat die doppelte Aufgabe, die Menge des in einer Brennerei l. Beschreibung.
erzeugten Branntweins und zugleich die Menge des in diesem enthallenen Alkohols selbstthätig und 1. t d
messers.