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dem Ertrage classifieirt werden, das Vermoͤgen der Staͤdte
war nicht zu schaͤtzen, und so lang nicht allgemeine Ordnung
des Staats wiederhergestellt war, erkuͤhnte sich mancher der
grossen Ritter, den Commissarien, welche seinen Ritterhof
und die uͤbrigen Guͤter derselben untersuchen sollten, den
Zugang zu verweigern *).
Doch wie weit war's noch von dem gluͤcklichen Ziele,
constitutionen Tom. IV. o. 8. pag. 66. ff. Dieser Landtagsabschied
ist fast bloß eine solenne Ausfertigung einer schon
1628 abgefaßten fuͤrstlichen Resolution, wegen verschiedener
schon 1614 uͤbergebenen Beschwerden. Manche Puncte hatten
sich laͤngst so von selbst gehoben, daß eigentlich eine besondere
fuͤrstliche Rosolution deshalb nicht mehr nothwendig war s. z.
B. den Art. vom peinlichen Gericht.
Damals erschien auch eine revidirte Hofgerichtsordnung,
die in Vergleichung mit der alten Mynsingerischen merklich
verändert war.
*) Diesen Punct aulzuklären find bes. die Acten des Convents
vom 10. bis 26. Mart. 1640 höchst wichtig. Es kam damals
recht ernstlich wieder in Bewegung, daß eine Herr- und Landschaftliche
Commission ins ganze Land ausgehen sollte, um den
Güterertrag im ganzen Lande zu untersuchen, und sowohl in
den Markungen der Städte als auf den Gütern des Adels
Localinspection einzunehmen. Eine wichtige Instruction für
diese Commissarien war schon 22. Febr. 1640 ausgefertigt
worden. Die Ritterschaft widersetzte sich damalo dieser Commission
mit vielen Gründen. Die Ritterschaftlichen Deputirte,
die zur Commission gehörten, wollten den vorgeschriebenen
Eid nicht schwören, weil sie auch ohne Eid wohl als ehrliche
Leute zu handeln wüßten. Die Ritterschaft klagte vorläufig,
das ganze Verfahren dieser Commission werde einer Inquisition
gleich sehen, man gehe wohl damit um, die Edelleute zu Bauren
zu machen u. s. w. Ueberhaupt meinte man die ganze
Commission werde der Kosten nicht werth sepn, die darauf geben
müßten; der Zeit nicht zu gedenken, welche die Ausführung
eines solchen Werks fordere. Auf das letztere antwortete Canzler
Stuck — viel Zeit möchte die Sache freilich kosten, wenn
sie so behandelt würde, wie bisher die Landschaftlichen negoua-