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Branntwein-Lagerordnung.
S. 1.
Unter steuerlicher Kontrole stehender inländischer Branntwein kann ohne zeitliche Beschränkung
in einem Branntweinlager aufbewahrt werden, welches von dem Lagerbesitzer unter Verschluß zu
halten und außerdem durch Anlegung von Kunstschlössern amtlich zu verschließen ist.
Die Vergünstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein zu lagern, ist unter
solgenden Voraussetzungen zu bewilligen:
a) Der Lagerbesitzer muß kaufmännische Bücher führen und am Orte, wo sich das Lager
befindet, wohnen oder einen dort wohnhaften Vertreter bestellen (G. B. F. 32).
b) Das Lager muß sich, soweit nicht die Direklivbehörde Ausnahmen zuläßt, am Orte
einer mit wenigstens zwei Beamten besetzten Zoll= oder Steuerstelle oder in einer Ent-
fernung von höchstens 2 Kilometer von demselben befinden.
J) Die für das Lager bestimmten Räume müssen eine so vollständige Abschließung ermög-
lichen, daß nach Anlegung des amtlichen Verschlusses ohne dessen Lösung oder ohne
leicht wahrnehmbare Beschädigung der Umschließung der Lagerräume Branntwein aus
ihnen nicht entfernt werden kann.
Die Direktivbehörde kann für bestehende Lager gestatten, daß die vorhandenen außerhalb
umschlossener Räume befindlichen Gefäße weiter benutzt werden, wenn sie gegen Entnahme von
Branntwein genügend gesichert sind. 6.3
An Brennereibesitzer können Lager am Orte der Brennerei auch dann bewilligt werden, wenn
die Voraussetzungen des §. 2 unter a und b nicht zutrefsen. Auch dürfen ihnen die Sammelgefäß-
räume als Lager bewilligt und für die Zeit des Ruhens der Brennerei die Benutzung der amt-
lichen Sammelgefäße als Lagergefäße gestattet werden.
In Brennereilager darf, soweit nicht die Direktivbehörde Ausnahmen gestattet, nur Brannt-
wein aufgenommen werden, der in der Brennerei erzeugt ist.
C. 4.
Die Bemilligung eines Lagers ist bei dem Hauptamte schriftlich zu beantragen; auf Erfordern
ist ein Plan der Lagerräume beizubringen. «
Die Entscheidung über den Antrag ist von der Direktiobehörde zu treffen.
Die Direktivbehörde kann die Hauptämter ermächtigen, über die Anträge auf Bewilligung
von Lagern selbständig zu entscheiden.
5.
Spätestens vierzehn Tage vor Ingebrauchnahme des Lagers sind, sofern nicht lediglich der
Sammelgefäßraum einer Brennerei als Lager benutzt werden soll, in doppelter Ausferligung
einzureichen:
a) eine Räume= und Gerätheanmeldung nach Muster 1, die enthalten muß:
1. alle zum Lager gehörigen Räume,
2. alle Gefäße, die ständig zur Aufbewahrung von Branntwein im Lager bestimmt
sind (Lagergefäße):
1. Algemeine Be-
stimmung.
2, Boraussetzungen
für die Bewilli
gung eines La
gers.
3. Brennereilager.
4. Bewilligung des
Lagers.
5. Räume- und Ge-
rätheanmeldung,
Grundriß u. s. w.
Nulster .
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