— 318“ —
b) einen Grundriß des Lagers, in welchem die Stellung der Lagergefäße einzuzeichnen ist;
c) eine Zeichnung der besonderen Einrichtungen und Nohrleitungen, mittelst welcher die
Ein= oder Auslagerung des Branntweins bewirkt werden soll.
C. 6.
6. Beschaffenheitder Die Lagergefäße müssen der Besichtigung überall zugänglich sein und auf Füßen, Schienen
Lagergefäße. oder dergleichen ruhen. Für vorhandene Gefäße sowie für Cement= und ähnliche Gefäße kann das
Hauptamt von dem Erfordernisse des allseitigen Freistehens absehen, insbesondere auch zulassen,
daß diese Gefäße ganz oder theilweise in der Erde ruhen.
Die Gefäße müssen mit Standglas und Skale ausgestattet sein. Das Standglas muß einen
Absperrhahn haben. Ist die Anbringung von Standgläsern ausgeschlossen, so sind die Gefäße mit
einer anderen Einrichtung zu versehen, durch die ihre jeweilige Befüllung ermittelt werden kann.
Zur Entnahme von Proben sind an größeren Gefäßen nach näherer Bestimmung des Ober-
kontroleurs mehrere Ablaßhähne in verschiedenen Höhen anzubringen oder andere geeignete Ein-
richtungen zu treffen.
S. 7.
7. Bermessung und Die Lagergefäße sind nach den in den 8§. 19 bis 22 Abs. 1 der Brennereiordnung für die
Bezeichnung der Vermessung von amtlichen Sammelgefäßen gegebenen Vorschriften in der Regel auf trockenem und
Lagergefäße. nassem Wege zu vermessen.
Ist die nasse Vermessung der Gefäße wegen ihres Aufstellungsorts, ihrer Größe oder ihrer
sonstigen Beschaffenheit nicht angängig oder nur mit großen Schwierigkeiten ausführbar, so kann
das Hauptamt die trockene Vermessung als ausreichend erachlen. Ist auch diese nicht ausführbar,
so kann das Hauptamt eine Vermessung durch technische Sachverständige auf Kosten des Lager-
besitzers herbeiführen oder von einer Vermessung gänzlich absehen.
Wird von einer Vermessung abgesehen, so hat der Lagerbesitzer in einer Verhandlung den
Raumgehalt anzumelden und die Unterlagen beizubringen, auf welche seine Angabe sich stützt. Der
Oberkontroleur hat die Unterlagen zu prüfen und zu bestimmen, welcher Raumgehalt als maßgebend
anzusehen ist.
Die Lagergefäße sind gemäß §. 23 der Brennereiordnung zu bezeichnen.
. 8. 8.
B. Veräuderungen. Geht das Lager in den Besitz eines Anderen über, so ist der Hebestelle binnen einer Woche
a) ger e sn vom neuen und in Fällen freiwilliger Besitzübertragung auch vom bisherigen Besitzer schriftlich
des Lagers. Anzeige zu machen. Der neue Besitzer hat die Richtigkeit der gemäß §. 5 abgegebenen Schriftstücke
und Zeichnungen schriftlich anzuerkennen oder solche neu einzureichen.
b Schiftliche Anzeige hat der Lagerbesitzer ferner zu erstatten, wenn er das Lager auf-
geben will.
" 9.
b) Veränderun- Aenderungen der Lagerräume und der angeordneten Sicherheitsvorrichtungen dürfen nur mit
gen der Räkume Genehmigung des Hauptamts vorgenommen werden. »
numbe· Sollen Lagergefäße neu aufgestellt oder sollen die angemeldeten abgeändert oder beseitigt
werden, so hat der Lagerbesitzer der Hebestelle vorher Anzeige zu erstatten.
K. 10.
9. Lagerrolle und Die Lager sind in einer Lagerrolle nach Muster 2 nachzuweisen. » Z„
Belagshefte. Auf die Behandlung der Anmeldungspapiere und der Veränderungsanzeigen sowie auf die
2. Anlegung und Aufbewahrung von Belagsheften finden die Vorschriften des §. 16, §. 27 Abs. 4
Mustet . sowie der §§. 28, 29, 32 und 33 der Brennereiordnung entsprechende Anwendung. Eine Trennung
der Beläge in zwei Hefte ist nicht erforderlich.
8. 11.
10. Lagerbuch. Ueber den in das Lager eingehenden und den wieder ausgehenden Branntwein ist von der
3. Amtsstelle ein Branntwein-Lagerbuch nach Muster 3 zu führen.
—
—
—
—