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Mufster 3.
Stenerhebebezirk K. O. S. 11.)
Branntwein - Lagerbuch.
Dieses Buch enthät Blätter, die Geführt von .
mit einer angesiegelten Schnur durchzogen sind.
, den n 19
Anleitung zum Gebrunche.
1. Für gedes Lager ist eine besondere Abtheilung anzulegen. Die Abtheilungen sind mit fortlausenden Nummern zu
versehen.
2. Die ödelten 6 bis 11 und 19 bis 24 sind nach Maßgabe des Bedürfnisses mit den zutreffenden Abgabensätzen zu
überschreiben.
8. Die Anschreibung des Branntweins hat nach der bei der Aufnahme in das Lager vorgenommenen Festslellung zu
erfolgen.
In den Fällen, in denen eine Fehlmenge gemäß der §F. 32 und 33 der Begleitscheinordnung abgabenfreie
gelassen wird, ist auf Antrag des Lagerbesitzers die bei der vorangegangenen Abfertigung festgestellte Alkoholmenge
anzuschreiben. Kann die Entscheidung über die Behandlung der Fehlmenge nicht bei der Absertigung erfolgen, so
ist zunächst die bei der Aufnahme in das Lager festgestellte Alkoholmenge anzuschreiben, die Anschreibung der ab-
sabenfrei gelassenen Fehlmenge aber nachträglich auf Grund der Entscheidung des Hauptamts unter einer besonderen
ummer zu bewirken.
"at eine Feststellung der Alkoholmenge bei der Aufnahme des Branntweins in das Lager nicht stattgesunden
(L. O. §. 12 Abs. 2), so ist für die Anschreibung das Ergebniß der vorangegangenen Abfertigung maßgebend.
4. Die Anträge auf Abfertigung von Branntwein aus dem Lager (Abmeldungen) sind nach Bescheinigung der Zu-
lässigkeit des angegebenen Abgabensates (L. O. §. 24 Abs. 2) sosort in die Spalten 13 und 14 einzutragen. Die
Absch reibung des Branntweins hat nach der bei der Abfertigung aus dem Lager vorgenommenen Feststellung zu
erfolgen.
b. D#s agerbuch ist von einer Bestandsaufnahme zur anderen in An= und Abschreibung fortlaufend auszurechnen,
wobei auch der nach der Bestandsaufnahme angeschriebene Istbestand zu berücksichtigen ist. Die Aufrechnungen und
nebertragun en haben in An- und Abschreibung gleichzeitig zu erfolgen, sobald eine der beiden gegenüberliegenden
eiten gefüllt ist.
6. Am letzten Tage des Vierteljahrs ist das Lagerbuch abzuschließen; die in An= und Abschreibung sich ergebenden
Schlußsummen jeder Abtheilung sind in das Lagerbuch für das naächste Vierteljahr zu übertragen. Der Ober-
kontroleur hat die Richtigkeit der Aufrechnung und der Uebertragung in dem abgeschlossenen Lagerbuche zu
escheinigen.
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