Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

Muster 5. 
Steuerhebebezirkrk í , (C. D. 8. 17.) 
Tarabuch 9r. bis. 
Branntwein-Lagerbuch Abttl. Nr. 
Tarabescheinigung 
für 
  
Anleitung zum Gebrauche. 
1. Eine Tarabescheinigung ist dem Lagerbesitzer zu ertheilen, wenn er mit Branntwein gefüllte oder leere Versand- 
gefäße einlagert, deren Eigengewicht im Tarabuche festgehalten wird. 
2. Die bei der Amtsstelle oder den im Lager anwesenden Beamten schriftlich anzumeldenden Aenderungen der Be- 
zeichnung und des Eigengewichts der in der Bescheinigung aufgeführten Gefäße sind zu beaufsichtigen, in der An- 
meldung zu bescheinigen und sodann in die Spalte 11 einzutragen. 
3. Bei der Abmeldung von Branntwein aus dem Lager hat der Lagerbesitzer in dem Abfertigungsantrage für jedes 
Gesäß auf Grund der Tarabescheinigung das Eigengewicht sowie die Nummer des Tarabuchs anzugeben und die 
Bescheinigung vorzulegen. Die Entferneng leerer Versandgefäße aus dem Lager ist bei der Amtsstelle oder den im 
Lager anwesenden Beamten unter Vorlegung der Tarabescheinigung schriftlich anzumelden. 
4. Jede Abschreibung im Tarabuch ist auch in der Bescheinigung zu vermerken. Wird durch die Abschreibung eine 
Bescheinigung nicht vollständig erledigt, so ist diese dem Lagerbesitzer zurückzugeben; anderenfalls ist sie dem Lager- 
buch beizufügen. 
5. Zur Bestandsaufnahme kann der Lagerbesitzer den Inhalt der im Tarabuch eingetragenen Versandgefäße, soweit 
er unverändert geblieben ist, in der Bestandsanmeldung auf Grund der Tarabescheinigungen nachweisen; die Tara- 
bescheinigungen sind der Bestandsanmeldung beizufügen. 
6. Rach der Bestandsaufnahme und Richtigstellung des Lagerbuchs erhält der Lagerbesitzer die Tarabescheinlgungen 
zurück. 
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