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c bie b cbeneichnet Art denaturirter oder sonst steuerfrei abgelassener Branntwein verwendet
worden ist
Die in Absatz 1 und 2 bezeichneten Konventionalstrafen sind unbeschadet des daneben etwa
einzuleitenden Strafperfahrens festzusetzen; sie treten jedoch nur ein, wenn die Zuwiderhandlung
mit kaisen gder Willen des Gewerbtreibenden begangen ist oder wenn ihm ein grobes Versehen
zur Last fü
Dritter Titel.
Steuervergütung.
8. 77.
1. Nachweisun- Ueber die nach den vorstehenden Bestimmungen, nach dem §F. 36 der Begleitscheinordnung,
gen ieren den §§. 21 und 32 der Lagerordnung sowie den §8§. 17 und 27 der Reinigungsordnung zu ge-
Preen, währenden Steuervergütungen (Erstattung der Verbrauchsabgabe und Maischbottichsteuer, Vergütung
gütung. der Brennsteuer) werden Branntweinsteuer-Vergütungsscheine ertheilt. Zu diesem Zwecke hat das
55 Hauptamt Nachweisungen nach Muster 25 aufzustellen und mit den zugehörigen Unterlagen an die
Muster ——. Direklivbehörde einzureichen. Die Nachweisungen sind aufzustellen:
— a) über Steuervergütung für denaturirten Branntwein auf Grund der Denaturirungs-
anmeldungen monatlich;
b) über Steuervergütung für undenaturirt verwendeten Branntwein auf Grund der
Abrechnungsbücher nach Ablauf des Zeitabschnitts, für welche diese Bücher geführt
werden;
c) über Steuervergütung für ausgeführten Branntwein u. s. w. auf Grund der Begleit-
papiere monatlich, für die mit der Post ausgeführten Parfümerien u. s. w. auf Grund
der Post-Ausgangsbücher vierteljährlich;
4) über Steuervergütung für die in Lagern und Reinigungsanstalten ermittelten Fehl-
mengen und für die bei der Versendung zu Grunde gegangenen Alkoholmengen alsbald
nach ihrer Feststellung.
In den Fällen unter c kann die Direktivbehörde statt der monatlichen Aufstellungsfristen halb-
monatliche festsetzen.
§. 78.
2. Ausfertigung Die Vergütungsscheine werden von der Direktivbehörde nach Musler 26 ausgefertigt und,
der Vergü= erforderlichen Falles durch Vermittelung des Hauptamts, den Empfangsberechtigten übersandt. Es ist
tungsscheine zulässig, für eine vergütungsfähige Alkoholmenge mehrere über Theilbeträge lautende Vergütungs-
26-- scheine und statt mehrerer in demselben Monate fällig werdenden Vergütungsscheine einen Ver-
gütungsschein zu ertheilen.
An Stelle der handschriftlichen Unterzeichnung der Scheine durch den Vorstand der Direktiv-
behörde kann der Abdruck des Namenszugs desselben treten. Der Ausfertigungsvermerk ist von
einem bei der Ausfertigung betheiligten Beamten der Direktivbehörde handschristlich zu vollziehen,
welcher dadurch die Verantwortung für die Richtigkeit der Ausfertigung übernimmt.
Die Direktivbehörde Ait über die von ihr ausgefertigten Vergütungsscheine ein den Zeitraum
Mlster.2 21— eines Rechnungsjahrs umfassendes Vergütungsscheinbuch nach Muster 27. Die laufende Nummer
—ddieses Buches wird auf jedem Scheine vermerkt.
Der Ausfertigungstag und die Nummer des Scheines sind auf dem zugehörigen Abfertigungs-
papier u. drgl. zu vermerken.
*s*QZ —
.79.
3. Anrechnung Der Betrag, über den der Vergütungsschin- lautet, kann in derselben Weise wie der Betrag
oder Baar- der Kontingentscheine auf Branntweinstener aller Art statl baarer Zahlung in Anrechnung gebracht
Wlung r- werden (B. O. C. 156). Er kann auch vom fünfundzwanzigsten Tage des sechsten Monats nach
betrags. dem Monate der Abfertigung und, wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, auch am vorher-
gehenden Werktage von jedem Inhaber des Vergütungsscheins bei jeder Hebestelle baar erhoben
werden. Als Monat der Abfertigung gilt der Monat, in welchem die Denaturirung, die Aus-
gangsabsertigung oder die Abschreibung stattgefunden hat, beziehungsweise der letzte Monat des
Zeitabschnitts, für welchen das Abrechnungsbuch oder das Post-Ausgangsbuch geführt worden ist.