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Steuerhebebezirk Muster 6.
(Bir. O. §. 8.)
Vorbuch:
Branntwein-Abnahme-Hauptbuch Abth. Nr.
Branntweinbegleitschein-Empfangsbuch .. Nr.— Branntwein-Denaturirungsbuch Abtt. Nr.
Branntwein-Lagerbuch Abth. Nr.
Branntwein-Reinigungsbuch . Abth. Nr.
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Anmeldung
don
Branutwein zur Denaturirung
mit anderen Mitteln als Essig.
Anleitung zum Gebrauche.
Mit einer Anmeldung ist mindestens ein Hektoliter Alkohol zur Denaturirung zu stellen. Die Direkliobehörde kann
allgemein, die Hebestelle und die Absertigungsbeamten können im Einzelfalle Ausnahmen zulassen.
Die Spalten 1 bis 7 find vom Anmeldenden auszusüllen und unter Angabe des Ortes und Tages zu unterschreiben.
Die Hebeslelle bat die in den Spalten 1 bis 7 gemachten Angaben zu prüfen, insbesondere auch darauf, ob die bean-
tragte Art der Denalurirung zulässig ist, und, wenn hierbei Anstände sich nicht ergeben haben oder nachdem sie beseitigt
worden sind, die Anmeldung in das Branntwein-Denaturirungsbuch einzutragen.
Die Denaturirung darf sowohl in den Versandgefäßen als auch in besonderen Denaturirungsgesäßen vorgenommen
werden. Vor der Denaturirung ist für jedes Gefäß die darin zu denaturirende Alkoholmenge festzustellen. Hat eine
solche Feststellung bereits bei einer Vorabferligung stattgefunden und der Branntwein seitdem ununterbrochen unter
amtlichem Raumverschluß oder unter amtilicher Begleitung oder Verwahrung gestanden, so kann auf Antrag die noch-
malige Feststellung der Alkobolmenge unierbleiben.
Die zuzusetzende Menge des Denaturirungsmittels ist nach dem vorgeschriebenen Satze für jedes Gefäß, in welchem die
Denaturirung erfolgen soll, einzeln zu berechnen und in der Art abzurunden, daß bei Thieröl für jedes angefangene
zwanzigstel Liter ein volles zwanzigstel Liter, bei anderen flüssigen Mitteln für jedes angefangene halbe Liter ein
volles halbes Liter und bei festen Mitteln für jedes angefangene zehntel Kilogramm ein volles zehntel Kilogramm
angesetzt wird.