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Die Ermächtigung erfolgt durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der Centralbehörde
(C. 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete das Krankenhaus belegen ist, im Reichslande mit dem
Ministerium für Elsaß-Lothringen. Ein Verzeichniß der ermächtigten Krankenhäuser wird alljährlich vom
Reichskanzler veröffentlicht.
Die Wahl der Anstalt steht dem Kandidaten frei. Ein mehr als zweimaliger Wechsel ist jedoch
nur mit Genehmigung der für die Approbation zuständigen Centralbehörde (s. 63 Abs. 2) zulässig.
. 60.
Während des praktischen Jahres, ieschessrn der Regel ohne Unterbrechung zu erledigen ist, hat
der Kandidat seine praktischen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vertiefen und fortzubilden sowie auch aus-
reichendes Verständniß für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufs zu zeigen. Nach Ableistung
erhält er darüber ein Zeugniß nach dem beigefügten Muster 5. In demselben ist die Art der Beschäftigung
des Praktikanten eingehend zu würdigen. Scheidet der Kandidat vor Beendigung des praktischen Jahres
aus der Anstalt aus, so ist ihm über seine bisherige Beschäftigung in entsprechender Weise ein Abgangs-
zeugniß zu ertheilen. In beiden Fällen sind die eugrise von dem Direktor der Klinik oder Poliklinik,
bei Krankenhäusern von dem ärztlichen Leiter der Anstalt zu unterzeichnen.
Gegen die Versagung des Zeugnisses im einen wie im anderen Falle ist binnen zwei Wochen
Beschwerde an die der Klinik oder Poliklinik vorgesetzte, bei Krankenhäusern an die im §. 59 Abs. 2
bezeichnete Centralbehörde zulässig.
Gewinnt die zur Ertheilung der Approbation zuständige Centralbehörde (F. 63 Abs. 2) nach
Ablauf des praktischen Jahres nicht die Ueberzeugung, daß der Kandidat durch seine Beschäftigung
während des praklischen Jahres den nach Abs. 1 zu stellenden Anforderungen entsprochen hat, so ist die
Beschästigung von dem Kandidaten vor Ertheilung der Approbation während eines von ihr zu
bestimmenden Zeitraums fortzusetzen.
S. 61. ·
Für die aus der Kaiser Wilhelms-Akademie für das militärärztliche Bildungswesen hervorgehenden
Unterärzte, welche vor Ablegung der ärztlichen Prüfung in das Charitékrankenhaus zu Berlin kommandirt
werden, wird diese Zeit auf das praktische Jahr angerechnet.
Die Zeit, während deren der Kandidat nach vollständig bestandener ärzllicher Prüsung an einem
medizinischen nichtklinischen Universitätsinstitut innerhalb des Deutschen Reichs mit Erfolg Assistenz geleistet
hat, ist nach dem Ermessen der Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) ganz oder theilweise auf das praktische
Jahr anzurechnen. Universilätsinstituten dieser Art stehen selbständige medizinisch-wissenschaftliche Institute
gleich, sofern sie unter entsprechender Anwendung des §. 59 Abs. 2 ermächtigt worden sind.
Die an Anstalten der in §§. 59 und 61 bezeichneten Art außerhalb des Deutschen Reichs aus-
geübte Thätigkeit kann nur ausnahmsweise als ausreichend erachtet werden (§. 65).
62.
Soweit die Zahl der nach vorzehendes Bestimmungen ermächtigten Anstalten innerhalb des
Reichsgebiets zur Aufnahme der Kandidaten nicht ausreicht, kann die Ableistung des praklischen Jahres
bei einem geeignelen und vielseitig beschäftigten praktischen Arzte gestattet werden. Die Entscheidung
erfolgt auf Antrag des Kandidaten durch den Reichskanzler in Uebereinstimmung mit der Centralbehörde
(5. 1) desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete der betreffende Arzt seinen Wohnsitz hat, im Reichs-
lande mit dem Ministerium für Elsaß-Lothringen. Von der Entscheidung ist der zur Ertheilung der
Approbation zuständigen Centralbehörde (§. 63 Abs. 2) Mittheilung zu machen.
Die Bestimmungen der §§. 59 und 60 finden in diesem Falle entsprechende Anwendung.
C. Ertheilung der Approbation.
Nach Ablauf des praktischen Jahres hat der Kandidat unter Vorlage des Zeugnisses über die
Ableistung desselben und etwaiger nach §. 60 Abs. 1 ertheilter Abgangszeugnisse sowie unter Beisfügung
eines selbstgeschriebenen Berichts über seine Beschäftigung während des praktischen Jahres und eines auf
die Zeit seit Ablegung der ärzllichen Prüfung bezüglichen polizeilichen Führungszeugnisses bei der
zuständigen Centralbehörde die Ertheilung der Approbation als Arzt zu beantragen. Auch hat er nach-