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Die Annahme von Freiwilligen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) ist zulässig.
Sie werden bei der Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppentheile u. s. w. zur
Disposition der Ersatzbehörden entlassen.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienste heran-
gezogen.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigten Mediziner, welche bereits sechs Semester studirt
haben, werden außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich einberufen.
Die zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigten treten — sofern sie es wünschen — bei Auflösung
der Ersatztruppentheile wieder in den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurückstellung.
Die näheren Bestimmungen über den freiwilligen Eintritt in die Marine sind in der Marineordnung
enthalten.
S. 99.
Reklamationen.
Alle Reklamationen bei der Einberufung sind unzulässig.
Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatzkommissionen ausgesprochen werden, haben nur so
lange Gültigkeit, als der Bedarf an Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann.
Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienste befinden, können nur im äußersten Nothfalle
reklamirt werden. Ueber die Zulässigkeit befindet die Ersatzbehörde dritter Instanz, jedoch bleibt die
Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die Heimath lediglich dem Ermessen des
kommandirenden Generals des mobilen Armeekorps und der mit gleichen Befugnissen versehenen
Militärbefehlshaber anheimgestellt.
Allgemeinen ist nur Versetzung zu einem Ersatztruppentheil und zeitweise Beurlaubung
gestattet.
Sofortige Entlassungen können nur durch das zuständige Kriegsministerium oder das Reichs-
Marine-Amt ausnahmsweise verfügt werden.
Abschnitt XVI.
Landsturm.
§. 100.
Allgemeines.
Ueber Landsturmpflicht und Aufruf des Landsturms siehe §. 20.
Nachdem der Aufruf ergangen ist, finden auf die von demselben betroffenen Landsturmpflichtigen die
für die Landwehr (Seewehr) geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere sind die Aufgerufenen
den Milikär-Strafgesetzn und der Disziplinar-Strafordnung unterworfen.
. 11. 2. 88 Art. 1
a) Die vom Aufrufe brtroffenen Landsturmpflichtigen, welche sich im Ausland aufhalten, haben
in das Inland zurückzukehren, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich befreit waren.
) Landsturmpflichtige, welche durch Konsulatsbescheinigungen nachweisen, daß sie in einem
außereuropäischen Lande eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann,
Gewerbetreibender u. s. w. erworben haben, können für die Dauer ihres Aufenthalts
außerhalb Europas von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden.
Ges. v 11. 2 88. Art. 1
Den #nflalsteicheisihungen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landeshaupt-
mannschaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich.
J0) Derartige Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der Ersatzkommission desjenigen Aus-
hebungsbezirkes zu richten, in welchem die Gesuchsteller zum Landsturm überwiesen bezw.
zum Landsturm übergetreten sind. Die Gesuche unterliegen der Entscheidung der Ersatz-
kommission.
Die Entscheidung ist eine endgültige.
d) Nach Erlaß des Aufrufs sind derartige Gesuche unzulässig.