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Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Vorsteher der Gemeinden
oder gleichartigen Verbände u. s. w. vermittelst ortsüblicher Bekanntmachung gemäß der ihnen vom
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ertheilten Weisungen.
Die Gemeindevorsteher 2c. müssen bei der Musterung anwesend sein oder sich durch solche Per-
sonen vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen des betreffenden Ortes
bekannt sind.
Zur Gestellung im Landsturmmusterungstermine sind verpflichtet alle unausgebildeten Landsturm-
pflichtigen derjenigen Jahresklassen, welche nach Bestimmung des stellvertretenden Generalkommandos
zunächst zur Musterung heranzuziehen sind (Ziffer 1), mit Ausnahme
a) der von der Gestellung ausdrücklich Befreiten (§. 100, 3); siehe auch Ziffer 10 vierter Absatz;
b) der vom Dienste im Heere und der Marine Ausgemusterten (5§. 20, 10 und 100, ;
Gemüthskranke, Blödfinnige, Krüppel u. s. w. sind vom persönlichen Erscheinen entbunden.
Etwaige Papiere über die von den Ersatzbehörden erhaltenen Entscheidungen bezw. etwaige
Militärpapiere sind mitzubringen.
Bei der Musterung wird über Würdigkeit (§. 20, 11), Tauglichkeit (Ziffer 7) und Abkömmlichkeit
(Ziffer 9 und 10) entschieden.
Unwürdige (§. 20, 11) werden vom Dienste im Landsturm ausgeschlossen. Die Militärpapiere der-
selben sind mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen, oder es ist eine besondere Bescheinigung (nur
unterstempelt) hierüber zu ertheilen.
Alle Tauglichen und Abkömmlichen sind auszuheben. Eine Loosung findet nicht statt.
Eine ärztliche Untersuchung der Landsturmpflichtigen im Musterungstermine findet nur insoweit statt,
als Zweifel über die körperliche Tauglichkeit vorliegen.
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Tauglichkeit und Auswahl für die verschiedenen Waffen-
gatlungen u. s. w.
Ein bestimmtes Körpermaß ist nicht vorgeschrieben. Die körperliche Tauglichkeit für den militäri-
schen Dienst ist von bestimmten Bedingungen nicht abhängig (W. G. ö§. 1 Abs. 2).
Für die Marine sind Landsturmpflichtige nur in den Bezirken des I., II., IX., X. und XVII.
Armeekorps, und auch da nur solche auszuheben, welche Maschinisten, Maschinistengehülfen und
Heizer von See= und Flußdampfern sind.
Landsturmpflichtige, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des
Reichsgebiets bestehenden Religionsgesellschaft bekleiden, werden nicht zum Dienste mit der Waffe,
sondern zur Verwendung in der Krankenpflege und Seelsorge ausgehoben.
G. v. 11. 2. 88 Art. II. §. 29 und R. M. G. &. 65.
. Wer weder zum Dienste mit der Waffe noch zum Dienste ohne Waffe und im Besonderen zu einer
militärischen Dienstleistung und Arbeit, welche seinem bürgerlichen Beruf entspricht, tauglich ist, wird
ausgemustert. Die Ausgemusterten sind von allen militärischen Pflichten befreit.
Die Mililärpapiere sind mit einem bezüglichen Vermerke zu versehen, oder es ist eine besondere
Bescheinigung (nur unterstempelt) zu ertheilen. —
. Wegen dringender häuslicher und gewerblicher Verhältnisse können Landsturmpflichtige hinter die
letzte Jahresklasse ihres Aufgebots, in besonders dringenden Fällen einzelne Landsturmpflichtige
ersten Aufgebots auch hinter die letzte Jahresklasse des zweiten Aufgebots zurückgestellt werden.
Die Zahl derart Zurückgestellter darf jedoch, einschließlich der nach §. 120, 5% zurückgestellten aus-
gebildeten Landsturmpflichtigen, fünf Prozent des Bestandes nicht übersteigen.
G. v. 11. 2. 88. Art ll. §. 29 und N. M. G. N. 64.
Landsturmpflichtige Beamte können unter sinngemäßer Anwendung der für den Beurlaubtenstand
geltenden Bestimmungen (§. 125) so lange als unabkömmlich anerkannt werden, als der Gesammt-
bedarf an auszuhebenden Landsturmpflichtigen innerhalb des Aushebungsbezirkes gedeckt werden kann.
Die Bescheinigung der Unabkömmlichkeit erfolgt nach näherer Bestimmung der Landesregierungen
durch den Chef derjenigen Civilbehörde, bei oder unter welcher der Civilbeamte angestellt ist.