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ZBweiter Uheil.
Kontrolwesen.
Abschnitt XVII.
Organisation der Kontrole.
S. 105.
Im Allgemeinen.
Die Kontrole hat den Zweck, die Erfüllung der militärischen Pflichten der nicht zum aktiven Heere
bezw. zur aktiven Marine gehörigen Wehrpflichtigen (s. 109, 2) zu beaussichtigen.
Sie wird einestheils durch die Ersatzbehörden, anderentheils durch die Landwehrbehörden unter theil-
weiser Mitwirkung der Civilbehörden ausgeübt.
Der Kontrole durch die Ersatzbehörden unterliegen die Wehrpflichtigen nach näherer Bestimmung den
ersten Theiles dieser Verordnung von dem Eintritt in das militärpflichtige Alter ab bis zur erfolgtes
endgültigen Entscheidung über ihr Dienstverhältniß.
Im Uebrigen tritt die Kontrole der Landwehrbehörden ein. Sie wird, soweit sie ohne Mit-
wirkung der Civilbehörden erfolgt, durch den zweiten Theil der Heerordnung geregelt. Soweit sie
unter Mitwirkung der Civilbehörden stattfindet, ist sie Gegenstand des zweiten Theiles dieser Ver-
ordnung.
Die mit der Ausübung der Kontrole beauftragten Landwehrbehörden sind die Bezirkskommandos;
unter ihrer Leitung stehen die Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter und die Bezirksfeldwebel.
Meldeämter werden an Orten errichtet, an denen mehrere Kompagniebezirke ihren Stationsort
haben. Die Meldeämter an den Stationsorten der Bezirkskommandos führen die Bezeichnung
„Hauptmeldeämter".
. Kontrolbezirke sind die Landwehrbezirke (Anlage 1) und innerhalb derselben die Kompagniebezirke
bezw. die Bezirke der Hauplmeldeämter oder Meldeämter (S. 114, 2.
Nach Einberufung des Landsturms (Abschnitt XVI und XX) ist das Personal der Bezirkskommandos
soweit als möglich zum Dienste mit der Waffe verfügbar zu machen. Sovweit Vertretung erforderlich
und nicht durch felddienstunfähige Personen zu ermöglichen ist, kann äußersten Falles die stellver-
tretende Infanteriebrigade einen Theil der Geschäfte übernehmen, während die Einzelheiten der Kon-
trole des verbleibenden Restes an Mannschaften des Beurlaubtenstandes und des Landsturms durch
die Civilvorsitzenden der Ersatzkommissionen übernommen werden.
Die Generalkommandos und in dritter Instanz fungirenden Civilbehörden haben die erforder-
lichen allgemeinen Vereinbarungen bereits im Frieden zu treffen.
F. 106.
Mitwirkung von Civilbehörden.
Alle Reichs-, Staats= und Kommunalbehörden sind verpflichtet, in dem Bereiche ihrer gesetzlichen
Befugnisse die Ersatz= und Landwehrbehörden bei der Kontrole und allen hiermit im Zusammen-
hange stehenden Dienstobliegenheiten zu unterstützen. ·
R. M. G. ð. 70.
a) Diese Unterstützung liegt im Wesentlichen den Polizeibehörden ob.
An Orten, an welchen die Polizeiobrigkeil oder deren Vertreker ihren Sitz nicht hat, ist
der Ortsvorstand in erster Linie hierzu verpflichtet.
b) Bei der Unterstützung in der Kontrole ist davon auszugehen, daß regelmäßig jeder Wehr-
pflichtige im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 45. Lebensjahr einen Ausweis
über seine Militärverhältnisse haben muß.