Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Die Zulässigkeit der Anmusterung solcher Personen durch die Seemannsämter ist von der Beibringung 
einer gleichen Bescheinigung abhängig. 
F. 108. 
Erfüllung der Militärpflicht. 
Zur Kontrole über Erfüllung der Militärpflicht (5. 22) dienen die im ersten Theile vorgeschriebenen 
Scheine (Muster 1 bis 5, 11, 12, 15 bis 
Die Ertheilung dieser Scheine im Eiten- erfolgt kostenfrei. Für Ausfertigung von Duplikaten 
werden 50 Pfennig Schreibgebühr entrichtet. 
Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten — ausschließlich der Ersatzreservepässe, Marine-Ersatz- 
reservepässe, Rekrutenurlaubspässe und Freiwilligenannahmescheine — werden an den Civilvorsitzenden 
der Ersatzkommission des Aufenthaltsorts gerichtet. Anträge auf Ausfertigung von Duplikaten der 
vorstehend ausgenommenen Militärpapiere sind an die Kontrolstelle zu richten (§. 112,). 
Die Ausfertigung des Duplikats darf nur von der Behörde erfolgen, welche das Original er- 
theilt hat. Diese Behörde erhebt auch die Schreibgebühren. 
Wer sich über die Erfüllung der Militärpflicht nicht ausweisen kann, wird zur sofortigen Anmeldung 
zur Rekrutirungsstammrolle veranlaßt. 
Heimathsscheine, Auslandspässe und sonstige Reisepapiere sind Militärpflichtigen nur für die Dauer 
der ihnen bewilligten Zurückstellung (5. 29) zu gewähren. 
Anmusterungen Militärpflichtiger durch die Seemannsämter dürfen nur für die Dauer der ihnen be- 
willigten Zurückstellung (§8. 29 und 33/9) stattfinden. 
Von der Einleitung einer gerichtlichen Untersuchung gegen Militärpflichtige sowie von jeder Ver- 
urtheilung Militärpflichtiger ist dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ihres Aushebungsbezirkes 
möglichst bald Kenntniß zu geben') (S. 106,,). 
Abschnitt XIX. 
Erfüllung der Dienstpflicht. 
KF. 109. 
Erfüllung der Dienstpflicht im Allgemeinen. 
Die Dienstpflicht wird theils im aktiven Heere bezw. in der akliven Marine, theils im Beurlaubten- 
verhältniß abgeleistet. 
. Zum aktiven Heere gehören: 
A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: 
a) die Osfiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung 
bis zum Zeilpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienste; 
b) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen 
Kapitulation; 
e) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Ver- 
pflegung durch die Militärverwaltung beginnt: Einjährig-Freiwillige von dem Zeitpunkt 
ihrer Einstellung in einen Truppentheil an — sämmtlich bis zum Ablaufe des Tages ihrer 
Entlassung aus dem aktiven Dienste. 
4-l#a) Die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienste einberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten 
und Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablaufe des 
Tages der Wiederentlassung: 
b) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienste aufgerufenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, 
Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Klasse ge- 
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) Is der Militärpflichlige inzwischen zu den Personen des Beurlaubtenstandes übergelrelen, so hat die Abgabe 
der Milihelud an das zuständige Bezirkskommando zu erfolgen.
	        
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