Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Befreiung von den gewöhnlichen Dienstobliegenheiten, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im 
Falle einer Mobilmachung auf zwei Jahre beurlaubt werden. 
. M. §. 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. 88. 11 und 20. 
Dieser urla ui durch die Bezirkskommandos ertheilt. 
Offiziere, Sanitätsoffiziere und obere Militärbeamte des Beurlaubtenstandes können unter gleichen 
Verhälmissen durch den Infanterie-Brig deur beurlaubt werden. 
Wer keinen Urlaub nachsucht oder erhält, ist zwar in der Wahl seines Aufenthaltsorts in 
Fdengzet nicht beschränkt, muß jedoch die gewöhnlichen Dienstobliegenheiten erfüllen. (Siehe 
iffer 6 
Weist ein auf Grund der unter Ziffer 3 enthaltenen Bestimmungen Beurlaubter durch Konsulats- 
bescheinigungen nach, daß er sich in einem außereuropäischen Lande eine feste*) Stellung als Kauf- 
mann, Gewerbetreibender 2c. erworben hat, so kann der Urlaub bis zur Entlassung aus dem 
Militärverhältniß und unter gleichzeitiger Befreiung von der Rückkehr im Falle einer Mobilmachung 
verlängert werden. Auf die Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres findet diese 
Bestimmung eine Anwendung. 
G. §. 59. G. v. 11. 2. 88. Art. II. Is. 11 und 20. 
Den Korlulaisbefcheinigurgen stehen Bescheinigungen der Gouvernements, Landeshauptmann- 
schaften und Bezirksämter in den deutschen Schutzgebieten gleich. 
Für Mannschaften der Landwehr (Seewehr) zweiten Aufgebots bedarf es des vorerwähnten 
Nachweises nur dahin, daß sie eine ihren Lebensunterhalt sichernde Stellung als Kaufmann, Ge- 
werbetreibender u. s. w. erworben haben: ) auch gilt für dieselben die Beschränkung bezüglich der 
Küstenländer des Mittelländischen und Schwarzen Meeres nicht. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. S. 4,4 und 20. 
Derartige Anträge unterliegen der Entscheidung der Bezirkskommandos. 
suchenel Offizieren, Sanilätsoffizieren und oberen Militärbeamten ist die Verabschiedung nachzu- 
uchen. 
Treffen die Voraussetzungen der Ziffer 4 nicht zu, ist aber gleichwohl die Verlängerung des Urlaubs 
erwünscht, so darf dieselbe von neuem nach Ziffer 3 bewilligt werden. 
Dem Beurlaubtenstande angehörige Reichs= und Staatsbeamte, welche ihren dienstlichen Aufenthalt 
im Auslande haben, sind auf ihren Antrag durch die Bezireskommandos für die Zeit des zuenstichen 
Aufenthalts im Ausland allgemein von den gewöhnlichen Friedens g aus- 
schließlich der Uebungen zu befreien. 
  
. Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Reserve und Landwehr ersten Aufgebots sowie den im 
109,, 4 v bie 4 bezeichneten Mannschaften darf — falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem anderen 
Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben — die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit 
nur mit Genehmigung der „Mililärbehörde ertheilt werden. 
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Auch kann denjenigen Mannschaften der Reserve, welche nach zweijähriger aktiver Dienstzeit ent- 
lassen sind (§. 6,2), im ersten Jahre nach ihrer Entlassung die Erlaubniß zur Auswanderung 
auch in der Zeit verweigert werden, in welcher sie zum aktiven Dienste nicht einberufen sind (vergl. 
iffer 164 
giff G. v. 8. o. 93. Art. II. 8. 2. 
Den Offizieren und Sanitätsoffizieren der Landwehr zweiten Aufgebots darf die Entlassung aus 
der Staatsangehörigkeit nur ertheilt werden, nachdem sie auf die von ihrer bevorstehenden Aus- 
wanderung an die Milikärbehörde gemachte Anzeige ihre Verabschiedung erhalten haben. 
G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 4, 3. St. A. G. K. 15. 
*) Geiuche von Personen, welche kein eigenes Geschäft oder Gewerbe betreiben, vielmehr als Angestellte in einem 
Geschäft oder Gewerbe eine abhängige Stellung bekleiden, können dann Berücksichtigung finden, wenn in der Konsulats- 
bescheinigung neben der genauen Bezeichnung der Art der Stellung bescheinigt wird, daß die Eigenartigkeit der kauf- 
männischen r2c. Verhältnisse des betreffenden Landes bezw. der betreffenden Stellung selbst die letztere, ungeachtet ihrer 
übhängigtein und der Unbestimmtheit ihrer Dauer, dennoch als feste Stellung kennzeichnet. 
*) Unter gleichen Voraussetzungen können Landsturmpflichtige für die Dauer ihres Aufenthalts außerhalb Europas 
von der Befolgung des Aufrufs entbunden werden; siehe §. 100, S b.
	        
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