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4. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder
einen Besehl zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, können durch den Be-
zirkskommandeur — abgesehen von der etwa noch anderweit über sie zu verhängenden Strafe —
unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden. Dauert die
Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so können sie entsprechend weiter zurückversetzt werden.
R. M. G. K. 67.
S. 114.
Meldepflicht der Personen des Beurlaubtenstandes.
1. a) Die zur Ausführung der militärischen Kontrole erforderlichen Meldungen können von den
Mannschaften des Beurlaubtenstandes bei der Kontrolstelle (S. 113,1) mündlich oder
schriftlich') erstattet werden. Den Mannschaften der Land= und Seewehr zweiten Auf-
gebots steht es frei, die Meldungen durch Familienangehörige erstatten zu lassen. Im
Uebrigen sind Meldungen durch einen Dritten nur in den Fällen zulässig, in welchen es
sich um eine Abmeldung beim Aufenthallswechsel oder beim Wohnungswechsel innerhalb
einer Stadt oder um Ab= und Anmeldungen bei Reisen handelt.
Sind in einzelnen Kontrolbezirken besondere Orte (Meldeorte) festgesetzt, an welchen
zu bestimmten Tagen und Stunden ein Bezirksfeldwebel zur Enigegennahme von Mel-
dungen anwesend ist, so dürfen zu dieser Zeit daselbst derartige Meldungen angebracht
werden. Für Bekanntmachung der Meldezeiten haben die Bezirkskommandos Sorge
zu tragen.
b) Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann die persönliche Gestellung
bei der Kontrolstelle durch das Bezirkskommando angeordnet werden.
Dasselbe gilt für die Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militärischen Dienst-
angelegenheiten sowie für Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Pflichten.
In diesen Fällen dürfen Mannschaften des Beurlaubtenstandes auch in das Stabs-
quartier des Bezirkskommandos berufen werden, wenn ihre persönliche Vernehmung daselbst
erforderlich ist.
. G. F. 2. G. v. 11. 2. 88. Art. II. F. 4.
2. a) Die “* im Stationsorte des Kompagniebezirkes begründet keinen Anspruch auf
ebühren.
Mannschaften, welche auf Grund der Ziffer 1 in das Stabsquartier des Bezirks-
kommandos berufen werden, haben nach den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen
Anspruch auf Marschgebührnisse, wenn das Stabsquartier nicht mit dem Stationsorte
zusammenfällt.
K. G. 8. 3.
b) Sofern Hauptmeldeämter bezw. Meldeämter errichtet sind (8. 105,1), sind die Orte derselben
als Kompagnie-Stationsorte anzusehen. Sind aber neben ersteren Kontrolstellen Meldeorte
(Ziffer 1 a zweiter Absatz) eingerichtet, so sind letztere Orte als diejenigen Stationsorte zu
betrachten, in welchen die Gestellung ohne Anspruch auf Gebühren zu erfolgen hat, während
bei Berufung in den mit dem Meldeorte nicht zusammenfallenden Ort des Hauptmeldeamts
bezw. Meldeamts alsdann Marschgebührnisse in demselben Umfange wie vorstehend nach
dem zweiten Absatze der Ziffer 2 a bei Berufung in das Stabsquartier des Bezirkskommandos
gezahlt werden.
3. Gehen die Meldungen durch die Post, so werden sie innerhalb des Gebiets des Deutschen Reichs
porlofrei befördert, insofern die Schreiben mit der Ausfschrift „Militaria““ versehen und offen oder
unter dem Siegel der Ortspolizeibehörde versendet werden.
Die portofreie Benutzung der Stadtpost ist ausgeschlossen.
*) Zwecks Erleichterung der schriftlichen Meldungen sind bei den Ortsvorständen vorgedruckte Formulare zur
kostenfreien Benußung durch die Kontrolpflichtigen niedergelegt. Die Ortsvorstände sind auf Ersuchen verpflichtet, den
Mannschaften bei Ausfüllung der Formulare behülflich zu sein. Die Absendung der Meldung ist Sache des Meldebflichtigen.
Die Kosten der Formulare werden durch die Bezirkskommandos getragen.