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IV. Abschnitt.
Pestimmungen über Sicherung der Erfüllung der Vienstpflicht. Sicherung der Strafvollstrechung der wegen
Terletzung der Wehrpflicht ergangenen Grkenntnisse. Kontrole über die Militärverhältnisse der Ein-
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und Auswanderer.
Behufs Sicherung der Erfüllung der Dienstpflicht wird auf die Bestimmungen der 58. 106, u,
107, 108, 2 „d sowie 111, 12, 11 e 16 und 18 der Wehrordnung verwiesen.
Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden
Fällen, in welchen Militärpflichtige oder ausgehobene Rekrulen auszuwandern beabsichtigen, sofor!
dem sisrelwonsihenden der Ersatzkommission, in letzterem Falle dem Bezirkskommando Anzeige
zu erstatten.
Eine Anzeige ist dem Bezirkskommando ferner zu machen, sobald die genannten Behörden von der
Auswanderung von Personen des Beurlaubtenstandes Kenntniß erhalten.
Die Gemeinde= und Polizeibehörden sind verpflichtet, von allen zu ihrer Kenntniß gelangenden
Fällen, in welchen den wegen Verlehung der Wehrpflicht bezw. wegen unerlaubter Auswanderung
verurtheilten Personen Vermögen durch Erbschaft oder Vermächtniß zufällt, im ersteren Falle dem
Gioilgorstbenden der Ersatzkommission, im letzteren Falle dem Bezirkskommando sofort Anzeige
zu erstalten.
Wandern Personen im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre zum Zwecke
der Niederlassung vom Ausland ein, oder kehren solche Personen nach erfolgter Auswanderung in
das Inland zurück, so sind die Betreffenden dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission bei gleich-
zeiliger lÜebersendung ihrer Lgitimalionspapiere (Paß, Bürgerbrief 2c) namhast zu machen. Der
Civilvorsitzende hat geeigneten Falles dem Bezirkskommando die erforderliche Mittheilung zu erstatten.
Ebenso sind Wehrpflichtige namhaft zu machen, welche nach Ertheilung der Entlassung aus der
Reichsangehörigkeit ihren Wohnsitz nicht binnen sechs Monaten außerhalb des Reichsgebiels verlegt
haben. Gehören die Personen zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes, so ist dem Bezirks-
kommando unmittelbar Anzeige zu erstalten.