Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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. 14. 
Der Kanallootse übernimmt mit Antritt seines Dienstes an Bord die verant- 
wortliche Führung des Schiffes durch den Kanal und übt außerdem die zollamtliche und 
innerhalb der ihm ertheilten Befugnisse die polizeiliche Aufsicht auf dem Schiffe aus. 
Allen von ihm in Ausübung der vorstehend bezeichneten dienstlichen Thätigkeit 
get roffenen Anordnungen hat der Schiffsführer wie jeder einzelne Mann der Besatzung 
un bedingt Folge zu leisten; der Schiffsführer hat die Besatzung mit entsprechender An- 
weisung zu versehen und ist für deren Befolgung verantwortlich. 
§. 15. 
Auf Verlangen des Lootsen hat der Schiffsführer oder ein geeigneter Vertreter 
(Steuermann, Schiffsoffizier) auf der Kommandobrücke sich aufzuhalten und ihn bei Aus- 
übung seines Dienstes (z. B. durch Bedienung des Maschinentelegraphen, besondere Be- 
aufsichtigung des Rudersmanns u. s. w.) zu unterstützen. 
S. 16. 
Den mit der Führung oder Bewachung eines Schiffes betrauten Kanallootsen ist während ihres 
dienstlichen Aufenthalts an Bord auf ihr Verlangen unentgeltliche Theilnahme an den regelmäßigen 
Mahlzeiten des Schiffsführers sowie im Bedarfsfalle angemessene reinliche Unterkunft und Schlafslätte 
an Bord zu gewähren. Ist zu letzterem der Schiffsführer nicht im Stande, so hat er dem 
Lootsen, der eine Schlafstelle an Land sich suchen muß, eine Entschädigung von 1,50 4 
zu zahlen. 
n Alle den Kanal befahrenden Schiffe sind verpflichtet, Kanallootsen auf ihr Verlangen mitzunehmen 
und ihnen gegen eine vom Lootsen direkt zu zahlende Vergütung von · 
15 Pf. für das Frühstück, 
40 .. Mittagessen, 
25= = Abendbrot 
die Theilnahme an den oben bezeichneten Mahlzeiten sowie im Bedarfsfalle reinliche Unterkunft und 
Schlafstätte an Bord — diese unentgeltlich — zu gewähren. 
Den höheren Beamten des Kanalamis steht das Recht zu, auf jedem den Kanal passirenden 
Schiffe sich einzuschiffen, ihnen ist auf Verlangen ihrem Stande entsprechende Verpflegung und Unterkunft 
zu angemessenen bezw. üblichen Preisen zu gewähren. 
Abschuitt II. 
Vorbereitung für die Kanalfahrt. 
S. 17. 
Jeder Schiffer, welcher den Kanal befahren will, hat das für die Kanalfahrt bestimmte Anmelde- 
formular nach dem vorgeschriebenen Muster (vergl. Anlage 2 Abschnitt II) in zweifacher Ausfertigung wahr- 
heitsgetreu auszufüllen und dieses sowie den Meßbrief und sonstige, für die Berechnung der Kanal- 
abgaben maßgebende Schiffspapiere zur Abgabe an der Eintrittsmündung bereit zu halten, sofern es 
nicht durch einen Bevollmächtigten vom Lande aus geschieht.") 
§S. 18. 
Die Zollzeichen (Flagge und Leuchte gemäß §§. 2 und 5 des Zollregulativs) sind bereit zu 
halten, außerdem bei Weichenschiffen (s. 8. 28) eine grüne Kugellaterne; gegebenen Falles ist der Lootse zu 
benachrichtigen, daß sie von der Kanalverwallung ermiethet werden sollen.) 
*) Das Formular erhält der Schiffsführer unentgeltlich vom Lootsen, der ihm auch bei der 
sachgemäßen Ausfüllung zur Hand zu gehen bezw. diese zu prüfen hat. 
*?) Die Miethe beträgt für die Zollzeichen 2 .4, für die grüne Laterne 1 4 für jede Fahrt. Die Follzeichen 
und die Laternen sind beim Schleusenmeister der Ausgangsschleuse abzugeben. Bei Beschädigung oder Berlust der ge- 
mietheten Gegenstände ist in dem von der Kanalverwaltung festzusetzenden Belrag Entschädigung zu leisten.
	        
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