Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Zurückstellungen Militärpflichtiger über die im Absatz 1 sowie die in Ziffer 3 
und 4 
und b erwähnten Fristen hinaus können ausnahmsweise von der Ministerialinstanz genehmigt 
werden.“ 
§. 42 
Im zweiten Absatze der Ziffer 2 werden die Worte „die aktiven Aerzte der Marine“ ersetzt durch 
die Worte: 
„die aus dienstlicher Veranlassung im Auslande befindlichen aktiven Aerzte der 
und Marine“. 
Der dritte Absatz der Ziffer 3 lautet: 
Armee 
„Bei Untersuchungen durch Aerzte der Armee oder Marine ist in der Regel noch die 
Zuziehung eines Offiziers erforderlich.“ 
S. 51. 
In Zifer 2 wird hinter „vierjährigen“ eingefügt: 
„bei der Marine auch zum fünf= oder sechsjährigen“. 
Die Anmerkung") zu Ziffer 3 lautet: 
„) Wegen Anrechnung der zu einer einjährigen aktiven Dienstzeit heranzuziehenden 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts (§. 9) auf den Ersatzbedarf der Truppen- 
theile enthalten die jährlichen Rekrutirungsbestimmungen das Erforderliche.“ 
§S. 60. 
In Ziffer 5 wird für „200“: „150“ gesetzt. 
§S. 66. 
In Ziffer 4 tritt als dritter Absatz hinzu: 
„Die Rangirung nach Loosnummern kann bei Aufstellung der Listen einstweilen unter- 
bleiben; sie ist nachzuholen, sobald zur Deckung des Rekrutenbedarfs der betreffende Jahrgang 
nicht voll in Anspruch genommen wird.“ 
S. 68. 
Im letzten Absatze der Ziffer 3 fallen die Worte fort: 
„und ausschließlich der zu einer kürzeren Einübung mit den Waffen zugelassenen Volksschul- 
lehrer und Kandidaten des Volksschulamts“. 
Der erste Absatz der Ziffer 3 lautet: 
„Bei Ziffer 24 kommt die Zahl der in den Vorstellungslisten B, C, D und B enthaltenen 
Militärpflichtigen derart in Betracht, daß aus den Vorstellungslisten D und E im Allgemeinen 
nicht mehr wie 250, aus den Vorstellungslisten B und C nicht mehr wie 400 Militärpflichtige 
an einem Tage zur Vorstellung gelangen sollen.“ 
Der dritte und vierte Absatz der Ziffer 3 fallen fort. 
S. 72. 
Am Schlusse des zweiten Absatzes der Ziffer 1a fällt in der Klammer „§. 69,3 bezw.“ fort. 
73. 
Der zweite Absatz der Ziffer 2 lautet: 
„Von einer Entkleidung Militärpflichtiger darf der Militärvorsitzende im Allg 
absehen lassen, wenn es sich um Leute mit auffallendem Mindermaß, augenscheinlick 
brechen und Fehlern der Augen und Ohren handelt, welche die dauernde Untauglich 
emeinen 
hen Ge- 
bkeit der 
  
Militärpflichtigen zum Dienste im Heere, im Landsturm und in der Marine (§. 3 
Weiteres bedingen.“ 
97 
6) ohne
	        
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