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2. Militär-Wesen.
Nachtrags Verzeichnih
derjeuigen Lehranstalten, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
(Vergl. Bekanntmachung vom 6. Juli 1901, Central-Blatt S. 249.)
Hemerkung:
Die mit 4 bezeichnelen Lehranstalten haben keinen obligalorischen Unterricht im Lalein.
Geffentliche Lehranstalten.
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlaffungsprüfung zur Darlegung der
Befähigung gefordert wird.
b. Real-Progymnafien.
Königreich Preußen.
Swinemünde.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Krast für den Ostertermin 1901.
. Realschulen.
Königreich Wüärttemberg.
Schwenningen: 1 Realanstalt.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die im Juli 1901 abgehaltene
Reifeprüfung.
d. Oeffentliche Schullehrer-Seminare.
Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
Rudolstadt: Fürstlich evangelisch-lutherisches Landes-Seminar.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für den Ostertermin 1901.
Privat-Lehranstalten.)
Königreich Bayern.
Nürnberg: #Real= und Handels-Lehranstalt (Institut M. Gombrich).
Anmerk. Die Dauer der Berechtigung wird bis zum Prüfungstermin 1902 einschließlich
verlängert.
Großherzogthum Hessen.
Offenbach Main: Eoelheschule des Oberlehrers a. D. Ernst Gerloff (früher Dr. Pius Sachh.
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft für die zu Michaelis 1901 abgehaltene
Entlassungsprüfung. — Die Verleihung der Berechtigung hat vorläufig nur bis zum
Herbsttermin 1903 einschließlich Geltung.
„) Die nachsolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Beslehens einer unter Leitung
eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungsprüfung ausstellen, sofern für diese Prüfung die Prüfungsordnung
von der Auffichtsbehörde genehmigt ist. Befreiungen von der mündlichen Prüsung oder einzelnen Theilen
derselben sind unstalthaft.
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